RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2004 Geschäftszahl2002/04/0078 RechtssatzArt. 1 Abs. 3 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG erklärt eine Verpflichtung des Bieters zur vorherigen Verständigung des Auftraggebers von dem behaupteten Rechtsverstoß und von der beabsichtigten Nachprüfung, wie sie § 81 Abs. 1 erster Satz Krnt LVergG 1997 vorsieht, für zulässig. Auch hat der EuGH bereits ausgesprochen, "dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen grundsätzlich dem sich aus der Richtlinie 89/665 ergebenden Effektivitätsgebot genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (vgl. entsprechend zum Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts die Urteile vom 10.7.1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I- 4025, Randnr. 28, und vom 16.5.2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 33)" und es außer Zweifel steht, "dass durch Sanktionen wie die Präklusion gewährleistet werden kann, dass rechtswidrige Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber nach ihrer Bekanntgabe an die Betroffenen so rasch wie möglich angefochten und berichtigt werden, was ebenfalls mit den Zielen der Richtlinie 89/665 und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang steht" (vgl. das Urteil des EuGH vom 12.12.2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau AG, Bietergemeinschaft: 1) Hinteregger & Söhne Bauges.m.b.H. Salzburg, 2) ÖSTÜ-STETTIN Hoch- und Tiefbau GmbH gegen Entsorgungsbetriebe Simmering GmbH, Slg. 2002, I-11617, Randnr. 76 und 78).Artikel eins, Absatz 3, der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG erklärt eine Verpflichtung des Bieters zur vorherigen Verständigung des Auftraggebers von dem behaupteten Rechtsverstoß und von der beabsichtigten Nachprüfung, wie sie Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz Krnt LVergG 1997 vorsieht, für zulässig. Auch hat der EuGH bereits ausgesprochen, "dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen grundsätzlich dem sich aus der Richtlinie 89/665 ergebenden Effektivitätsgebot genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist vergleiche entsprechend zum Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts die Urteile vom 10.7.1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I- 4025, Randnr. 28, und vom 16.5.2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 33)" und es außer Zweifel steht, "dass durch Sanktionen wie die Präklusion gewährleistet werden kann, dass rechtswidrige Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber nach ihrer Bekanntgabe an die Betroffenen so rasch wie möglich angefochten und berichtigt werden, was ebenfalls mit den Zielen der Richtlinie 89/665 und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang steht" vergleiche das Urteil des EuGH vom 12.12.2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau AG, Bietergemeinschaft: 1) Hinteregger & Söhne Bauges.m.b.H. Salzburg, 2) ÖSTÜ-STETTIN Hoch- und Tiefbau GmbH gegen Entsorgungsbetriebe Simmering GmbH, Slg. 2002, I-11617, Randnr. 76 und 78).
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