RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2005 Geschäftszahl2002/04/0125 RechtssatzDie Vorlage einer Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen wurde als Eignungsnachweis gefordert, auftragsähnliche Referenzprojekte in den letzten fünf Jahren jedoch als Zuschlagskriterium festgelegt. Mit diesem Zuschlagskriterium wird die Eignung der Bieter zur Durchführung des Auftrags (nochmals) geprüft, dieses Kriterium ist aber zur Beurteilung, welches der Angebote von den als geeignet befundenen Bietern das wirtschaftlich günstigste ist, nicht geeignet. Referenzen über die von den Bietern anderen Kunden erbrachten Leistungen lassen nämlich gegebenenfalls eine Beurteilung des Bieters und seiner Eignung zur Besorgung von Aufträgen wie den gegenständlichen, nicht aber eine - nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende - Beurteilung des vorgelegten Angebotes zu. Die Berücksichtigung dieses Eignungskriteriums als Zuschlagskriterium widersprach daher dem Steiermärkischen Vergabegesetz
- Sie war für den Ausgang des Vergabeverfahrens wesentlich. Eine Bewertung der Angebote nach den verbleibenden Zuschlagskriterien hätte nämlich zur Folge, dass diese ohne das als rechtswidrig erkannte Zuschlagskriterium notwendigerweise eine andere als die in der Ausschreibung festgelegte Gewichtung gewinnen, weil die Zuschlagskriterien jeweils in ihrer Gesamtheit der Angebotsbewertung die Grundlage geben. Diese Abhängigkeit zwischen dem als rechtswidrig erkannten Zuschlagskriterium und den für die Zuschlagserteilung maßgeblichen übrigen Bestimmungen der Ausschreibung lässt eine (neuerliche) Bewertung der Angebote unter isolierter Anwendung der übrigen Bestimmungen der Ausschreibung nicht zu (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom
- Dezember 2003 in der Rechtssache C-448/01, EVN AG et Wienstrom GmbH).Die Vorlage einer Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen wurde als Eignungsnachweis gefordert, auftragsähnliche Referenzprojekte in den letzten fünf Jahren jedoch als Zuschlagskriterium festgelegt. Mit diesem Zuschlagskriterium wird die Eignung der Bieter zur Durchführung des Auftrags (nochmals) geprüft, dieses Kriterium ist aber zur Beurteilung, welches der Angebote von den als geeignet befundenen Bietern das wirtschaftlich günstigste ist, nicht geeignet. Referenzen über die von den Bietern anderen Kunden erbrachten Leistungen lassen nämlich gegebenenfalls eine Beurteilung des Bieters und seiner Eignung zur Besorgung von Aufträgen wie den gegenständlichen, nicht aber eine - nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende - Beurteilung des vorgelegten Angebotes zu. Die Berücksichtigung dieses Eignungskriteriums als Zuschlagskriterium widersprach daher dem Steiermärkischen Vergabegesetz
- Sie war für den Ausgang des Vergabeverfahrens wesentlich. Eine Bewertung der Angebote nach den verbleibenden Zuschlagskriterien hätte nämlich zur Folge, dass diese ohne das als rechtswidrig erkannte Zuschlagskriterium notwendigerweise eine andere als die in der Ausschreibung festgelegte Gewichtung gewinnen, weil die Zuschlagskriterien jeweils in ihrer Gesamtheit der Angebotsbewertung die Grundlage geben. Diese Abhängigkeit zwischen dem als rechtswidrig erkannten Zuschlagskriterium und den für die Zuschlagserteilung maßgeblichen übrigen Bestimmungen der Ausschreibung lässt eine (neuerliche) Bewertung der Angebote unter isolierter Anwendung der übrigen Bestimmungen der Ausschreibung nicht zu vergleiche dazu das Urteil des EuGH vom
- Dezember 2003 in der Rechtssache C-448/01, EVN AG et Wienstrom GmbH).