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{'item': '2002/04/0132'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2003 Geschäftszahl2002/04/0132 RechtssatzGemäß § 13 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, bedurfte die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z. 8 leg. cit.) einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Seit der - diesbezüglich gemäß ihrem § 78a Abs. 2 am

  1. August 2002 in Kraft getretenen - Gaswirtschaftsgesetz-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 148/2002, bedarf die Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung der Energie-Control Kommission nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wobei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle anhängige Verfahren gemäß § 76a Abs. 1 leg. cit. auf die nunmehr zuständige Behörde übergingen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist seit dem
  2. August 2002 zur Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei daher nicht (mehr) zuständig. Seit diesem Zeitpunkt besteht auch keine Entscheidungspflicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend diesen Antrag. Vielmehr ist die Energie-Control Kommission berufen, hierüber zu entscheiden. Einer Entscheidung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit steht in Form der geänderten Zuständigkeitsregelung seit dem
  3. August 2002 ein gesetzliches Hindernis entgegen; einer Säumnisbeschwerde gegen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist somit der Boden entzogen (Hinweis z.B. auf die B vom
  4. September 1999, 97/20/0418, und vom
  5. September 1992, 91/03/0317, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). Der wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde mangelt daher die Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Erhebung; sie war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Gaswirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, bedurfte die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (Paragraph 6, Ziffer 8, leg. cit.) einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Seit der - diesbezüglich gemäß ihrem Paragraph 78 a, Absatz 2, am
  6. August 2002 in Kraft getretenen - Gaswirtschaftsgesetz-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, bedarf die Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung der Energie-Control Kommission nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wobei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle anhängige Verfahren gemäß Paragraph 76 a, Absatz eins, leg. cit. auf die nunmehr zuständige Behörde übergingen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist seit dem
  7. August 2002 zur Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei daher nicht (mehr) zuständig. Seit diesem Zeitpunkt besteht auch keine Entscheidungspflicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend diesen Antrag. Vielmehr ist die Energie-Control Kommission berufen, hierüber zu entscheiden. Einer Entscheidung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit steht in Form der geänderten Zuständigkeitsregelung seit dem
  8. August 2002 ein gesetzliches Hindernis entgegen; einer Säumnisbeschwerde gegen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist somit der Boden entzogen (Hinweis z.B. auf die B vom
  9. September 1999, 97/20/0418, und vom
  10. September 1992, 91/03/0317, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). Der wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde mangelt daher die Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Erhebung; sie war gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.