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{'item': '2002/04/0140'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2004 Geschäftszahl2002/04/0140 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/04/0049 E 30. Juni 2004 RS 1 StammrechtssatzDer UVS ist im Nachprüfungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 NÖ VergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle zuständig. Nach Zuschlagserteilung ist er gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. nur mehr zuständig festzustellen, ob wegen eines Vergaberechtsverstoßes der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Hiebei handelt es sich um unterschiedliche "Sachen" (vgl. die hg. Judikatur, wonach es dem Bf hinsichtlich der Abweisung seines Antrages auf Nichtigerklärung einer im Zuge des Vergabeverfahrens ergangenen Entscheidung des Auftraggebers bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Zuschlag vor Beschwerdeerhebung bereits erteilt wurde, etwa den das vorliegende Vergabeverfahren betreffenden B 12.12.2001, 2000/04/0054, oder den B 24.3.2004, 2001/04/0088, und die hg. Judikatur, wonach ein Antrag auf Nichtigerklärung nach Zuschlagserteilung als unzulässig zurückzuweisen ist, etwa die E 27.9.2000, 2000/04/0051, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk. VergabeG, und 22.3.2000, 2000/04/0033, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem OÖ VergabeG). (Zur neuen Rechtslage nach dem BVergG 2002 - bzw. dem in den hier wesentlichen Bestimmungen (§§ 10 Abs. 3 und 16 Abs. 2) mit diesem übereinstimmenden NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz - siehe das E 1.3.2004, 2004/04/0012).Der UVS ist im Nachprüfungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ VergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle zuständig. Nach Zuschlagserteilung ist er gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. nur mehr zuständig festzustellen, ob wegen eines Vergaberechtsverstoßes der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Hiebei handelt es sich um unterschiedliche "Sachen" vergleiche die hg. Judikatur, wonach es dem Bf hinsichtlich der Abweisung seines Antrages auf Nichtigerklärung einer im Zuge des Vergabeverfahrens ergangenen Entscheidung des Auftraggebers bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Zuschlag vor Beschwerdeerhebung bereits erteilt wurde, etwa den das vorliegende Vergabeverfahren betreffenden B 12.12.2001, 2000/04/0054, oder den B 24.3.2004, 2001/04/0088, und die hg. Judikatur, wonach ein Antrag auf Nichtigerklärung nach Zuschlagserteilung als unzulässig zurückzuweisen ist, etwa die E 27.9.2000, 2000/04/0051, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk. VergabeG, und 22.3.2000, 2000/04/0033, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem OÖ VergabeG). (Zur neuen Rechtslage nach dem BVergG 2002 - bzw. dem in den hier wesentlichen Bestimmungen (Paragraphen 10, Absatz 3 und 16 Absatz 2,) mit diesem übereinstimmenden NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz - siehe das E 1.3.2004, 2004/04/0012). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/04/0141

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.