RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2004 Geschäftszahl2002/04/0142 RechtssatzDer Umstand, dass weder im Privatradiogesetz (PrR-G) noch im KommAustria-Gesetz (KOG) Bestimmungen enthalten sind, wonach es Inhabern von Tageszeitungen verboten sei, Beteiligungen an Hörfunkunternehmen zu halten, ändert nichts daran, dass eine Beteiligung an anderen Medienunternehmen bei der Beurteilung des Auswahlkriteriums der insgesamt besseren Gewährleistung für eine größere Meinungsvielfalt (§ 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G) zu berücksichtigen ist. Beim Auswahlkriterium der Meinungsvielfalt kommt es nach § 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G darauf an, welcher Bewerber "insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt" bietet. Dabei hat die belangte Behörde zu Recht auch auf die Eigentümerstruktur der Beschwerdeführerin und die Beteiligung der Eigentümer an anderen Hörfunkveranstaltern und an den Inhabern von Tageszeitungen Bedacht genommen. Diese Beteiligungen sind nicht außer Acht zu lassen, weil sie gemäß § 9 PrR-G zulässig sind. Gerade aus dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber - entsprechend dem Ziel der Sicherung der Meinungsvielfalt - wechselseitige Beteiligungen von Medieninhabern - wozu gemäß § 2 Z 6 PrR-G auch Inhaber von Tages- und Wochenzeitungen gehören - hintanhalten wollte und daher nur in einem eingeschränkten Umfang erlaubt hat. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine Verflechtung der Eigentümerstruktur innerhalb der absoluten Grenzen des § 9 PrR-G bei der Beurteilung des Auswahlkriteriums der insgesamt besseren Gewährleistung für eine größere Meinungsvielfalt außer Betracht zu bleiben hat (Hinweis auf die E VwGH vom 17.12.2003, Zl. 2003/04/0136 und vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0150).Der Umstand, dass weder im Privatradiogesetz (PrR-G) noch im KommAustria-Gesetz (KOG) Bestimmungen enthalten sind, wonach es Inhabern von Tageszeitungen verboten sei, Beteiligungen an Hörfunkunternehmen zu halten, ändert nichts daran, dass eine Beteiligung an anderen Medienunternehmen bei der Beurteilung des Auswahlkriteriums der insgesamt besseren Gewährleistung für eine größere Meinungsvielfalt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G) zu berücksichtigen ist. Beim Auswahlkriterium der Meinungsvielfalt kommt es nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G darauf an, welcher Bewerber "insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt" bietet. Dabei hat die belangte Behörde zu Recht auch auf die Eigentümerstruktur der Beschwerdeführerin und die Beteiligung der Eigentümer an anderen Hörfunkveranstaltern und an den Inhabern von Tageszeitungen Bedacht genommen. Diese Beteiligungen sind nicht außer Acht zu lassen, weil sie gemäß Paragraph 9, PrR-G zulässig sind. Gerade aus dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber - entsprechend dem Ziel der Sicherung der Meinungsvielfalt - wechselseitige Beteiligungen von Medieninhabern - wozu gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, PrR-G auch Inhaber von Tages- und Wochenzeitungen gehören - hintanhalten wollte und daher nur in einem eingeschränkten Umfang erlaubt hat. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine Verflechtung der Eigentümerstruktur innerhalb der absoluten Grenzen des Paragraph 9, PrR-G bei der Beurteilung des Auswahlkriteriums der insgesamt besseren Gewährleistung für eine größere Meinungsvielfalt außer Betracht zu bleiben hat (Hinweis auf die E VwGH vom 17.12.2003, Zl. 2003/04/0136 und vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0150).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.