RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.2003 Geschäftszahl2002/04/0147 RechtssatzGemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 11 GewO 1994" im näher bezeichneten Standort entzogen. Die Beschwerdeführerin war mit Urteil des Landesgerichtes wegen des Vergehens nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen. Die belangte Behörde hat sich bei der erforderlichen Würdigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin damit begnügt, auf die Vorgangsweise, die Höhe des Schadensbetrages und das Alter bei den Tatbegehungen (67 Jahre), "wo die Persönlichkeitsentwicklung bereits abgeschlossen ist und unbesonnene Handlungen wie in der Jugend nicht mehr vorkommen, weil man in der Lage ist, alle Konsequenzen der eigenen Handlungen klar zu erkennen und dieser Erkenntnis gemäß zu handeln" hinzuweisen. Dass eine solche Begründung hinreichend wäre, ungeachtet des Ausspruches des Strafgerichtes betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 darzutun, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen seit 1959 in dieser Branche tätig ist und sich "nie das Geringste zuschulden kommen lassen" hat.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994" im näher bezeichneten Standort entzogen. Die Beschwerdeführerin war mit Urteil des Landesgerichtes wegen des Vergehens nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen. Die belangte Behörde hat sich bei der erforderlichen Würdigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin damit begnügt, auf die Vorgangsweise, die Höhe des Schadensbetrages und das Alter bei den Tatbegehungen (67 Jahre), "wo die Persönlichkeitsentwicklung bereits abgeschlossen ist und unbesonnene Handlungen wie in der Jugend nicht mehr vorkommen, weil man in der Lage ist, alle Konsequenzen der eigenen Handlungen klar zu erkennen und dieser Erkenntnis gemäß zu handeln" hinzuweisen. Dass eine solche Begründung hinreichend wäre, ungeachtet des Ausspruches des Strafgerichtes betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 darzutun, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen seit 1959 in dieser Branche tätig ist und sich "nie das Geringste zuschulden kommen lassen" hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.