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{'item': '2002/04/0157'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2002/04/0157 RechtssatzGemäß § 10 Abs. 3 Privatradiogesetz (PrR-G) ist bei der erstmaligen Erteilung einer Zulassung nach diesem Gesetz von jener Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu Versorgungsgebieten auszugehen, wie sie im Frequenznutzungsplan, BGBl. II Nr. 112/2000, vorgenommen wurde. Diese Bestimmung regelt nur die Ausgangslage (arg. "auszugehen") für neue Zulassungsverfahren und stellt klar, welche Basis an Frequenzen besteht (Hinweis Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze

(2002), 283). Dies bedeutet aber nicht, dass die Zulassung - für zehn Jahre (§ 3 Abs. 1 PrR-G) - für jene Übertragungskapazitäten, die im Frequenznutzungsplan zu einer Sendelizenz zusammengefasst sind, nur gemeinsam an einen Hörfunkveranstalter erteilt werden kann, würde dies doch eine Fortschreibung des vom PrR-G bewusst ersatzlos aufgehobenen Frequenznutzungsplanes auf mindestens zehn Jahre bedeuten. Gegenstand der Ausschreibung war nach § 18 des mit Inkrafttreten des PrR-G außer Kraft getretenen Regionalradiogesetzes die aus mehreren Übertragungskapazitäten bestehende "Sendelizenz" gemäß dem Frequenznutzungsplan, während nach § 13 PrR-G nunmehr die Übertragungskapazitäten als solche ausgeschrieben werden. Von daher wird deutlich, dass nunmehr auch die Zuteilung einzelner der ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten an Hörfunkveranstalter möglich ist. Dass die Nutzung nur eines Teiles von gemeinsam ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten nach dem PrR-G zulässig ist, ergibt sich im Übrigen auch aus § 11 leg. cit., wonach bei Nichtbetrieb einzelner Frequenzen nur die Nutzungsberechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten - und nicht die ganze Zulassung - zu entziehen ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Privatradiogesetz (PrR-G) ist bei der erstmaligen Erteilung einer Zulassung nach diesem Gesetz von jener Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu Versorgungsgebieten auszugehen, wie sie im Frequenznutzungsplan, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2000,, vorgenommen wurde. Diese Bestimmung regelt nur die Ausgangslage (arg. "auszugehen") für neue Zulassungsverfahren und stellt klar, welche Basis an Frequenzen besteht (Hinweis Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze
(2002), 283). Dies bedeutet aber nicht, dass die Zulassung - für zehn Jahre (Paragraph 3, Absatz eins, PrR-G) - für jene Übertragungskapazitäten, die im Frequenznutzungsplan zu einer Sendelizenz zusammengefasst sind, nur gemeinsam an einen Hörfunkveranstalter erteilt werden kann, würde dies doch eine Fortschreibung des vom PrR-G bewusst ersatzlos aufgehobenen Frequenznutzungsplanes auf mindestens zehn Jahre bedeuten. Gegenstand der Ausschreibung war nach Paragraph 18, des mit Inkrafttreten des PrR-G außer Kraft getretenen Regionalradiogesetzes die aus mehreren Übertragungskapazitäten bestehende "Sendelizenz" gemäß dem Frequenznutzungsplan, während nach Paragraph 13, PrR-G nunmehr die Übertragungskapazitäten als solche ausgeschrieben werden. Von daher wird deutlich, dass nunmehr auch die Zuteilung einzelner der ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten an Hörfunkveranstalter möglich ist. Dass die Nutzung nur eines Teiles von gemeinsam ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten nach dem PrR-G zulässig ist, ergibt sich im Übrigen auch aus Paragraph 11, leg. cit., wonach bei Nichtbetrieb einzelner Frequenzen nur die Nutzungsberechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten - und nicht die ganze Zulassung - zu entziehen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.