RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2003 Geschäftszahl2002/04/0182 RechtssatzEine Konformitätsvermutung nach § 6 EMVV 1995 besteht nicht nur im Fall des § 6 Abs. 1 lit. a EMVV 1995 (verkürzt: Übereinstimmung mit harmonisierten Normen), sondern etwa auch dann, wenn harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a EMVV 1995, obwohl solche vorhanden sind, vom Hersteller nicht angewandt wurden (arg.: ... nicht oder nur teilweise angewandt hat ..."). Die EMVV 1995 (im Einklang mit der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom
- Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit) geht damit - unter dem Blickwinkel einer Konformitätsvermutung - davon aus, dass eine Einhaltung der im § 4 EMVV 1995 bezeichneten wesentlichen Schutzanforderungen nicht nur bei Übereinstimmung der in Frage stehenden Geräte mit den im § 6 Abs. 1 lit. a EMVV 1995 genannten harmonisierten Normen, sondern auch davon abweichend eingehalten werden können. Damit korrespondiert aber auch wiederum die Schutzklauselregel des § 7 Abs. 1 EMVV 1995, wenn darin darauf abgestellt wird, "dass ein mit einer der im § 8 genannten Bescheinigungen versehenes Gerät den im § 4 bezeichneten Schutzanforderungen nicht entspricht". Es wird also allgemein auf die im § 4 bezeichneten Schutzanforderungen abgestellt und auch darauf, dass das Gerät mit "einer der im § 8 genannten Bescheinigungen" versehen ist, also nicht nur einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 2, sondern auch nach § 8 Abs. 1 (also bei jenen Geräten, bei denen der Hersteller die im § 6 Abs. 1 genannten Normen angewandt hat). Bezugspunkt für die Anwendung der Schutzklauselregel des § 7 Abs. 1 EMVV 1995 sind somit in jedem Fall - und nur - die im § 4 bezeichneten Schutzanforderungen.Eine Konformitätsvermutung nach Paragraph 6, EMVV 1995 besteht nicht nur im Fall des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, EMVV 1995 (verkürzt: Übereinstimmung mit harmonisierten Normen), sondern etwa auch dann, wenn harmonisierte Normen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, EMVV 1995, obwohl solche vorhanden sind, vom Hersteller nicht angewandt wurden (arg.: ... nicht oder nur teilweise angewandt hat ..."). Die EMVV 1995 (im Einklang mit der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom
- Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit) geht damit - unter dem Blickwinkel einer Konformitätsvermutung - davon aus, dass eine Einhaltung der im Paragraph 4, EMVV 1995 bezeichneten wesentlichen Schutzanforderungen nicht nur bei Übereinstimmung der in Frage stehenden Geräte mit den im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, EMVV 1995 genannten harmonisierten Normen, sondern auch davon abweichend eingehalten werden können. Damit korrespondiert aber auch wiederum die Schutzklauselregel des Paragraph 7, Absatz eins, EMVV 1995, wenn darin darauf abgestellt wird, "dass ein mit einer der im Paragraph 8, genannten Bescheinigungen versehenes Gerät den im Paragraph 4, bezeichneten Schutzanforderungen nicht entspricht". Es wird also allgemein auf die im Paragraph 4, bezeichneten Schutzanforderungen abgestellt und auch darauf, dass das Gerät mit "einer der im Paragraph 8, genannten Bescheinigungen" versehen ist, also nicht nur einer Bescheinigung nach Paragraph 8, Absatz 2,, sondern auch nach Paragraph 8, Absatz eins, (also bei jenen Geräten, bei denen der Hersteller die im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen angewandt hat). Bezugspunkt für die Anwendung der Schutzklauselregel des Paragraph 7, Absatz eins, EMVV 1995 sind somit in jedem Fall - und nur - die im Paragraph 4, bezeichneten Schutzanforderungen.