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{'item': '2002/04/0189'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2002 Geschäftszahl2002/04/0189 RechtssatzDem Beschwerdeführer wurden die Gewerbeberechtigungen 1) Gastgewerbe gemäß § 143 Z. 7 GewO 1994 (mit näher umschriebenem Berechtigungsumfang), 2) Handelsgewerbe und Handelsagenten gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994, 3) Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Servicestation), unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit und 4) Tankstellen in näher bezeichnetem Standort, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Der Beschwerdeführer war wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer ist wohl Recht zu geben, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (auch) darauf abstellt, ob eine abgeschlossene Charakterbildung vorliegt oder nicht (Hinweis E vom 9.9.1998, Zl. 98/04/0117). Das ändert jedoch nichts daran, dass dem während des - doch kurzen - Zeitraumes von nur wenig mehr als zwei Jahren seit der Straftat bzw. nicht einmal eineinhalb Jahren seit der Verurteilung ins Treffen geführten ordentlichen Lebenswandel nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann, das die von der belangten Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung angenommene Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe; ist doch nicht einmal die in der gerichtlichen Verurteilung ausgesprochene dreijährige Probezeit abgelaufen. Auch ist, wenn das Motiv für die Begehung aus dem damaligen persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, daraus noch kein verlässlicher Schluss auf "eine Manifestierung der von der Rechtsgemeinschaft getragenen Werte" - also auf eine Standfestigkeit gegenüber einem für die Zukunft nicht auszuschließenden derartigen persönlichen Umfeld - zu ziehen.Dem Beschwerdeführer wurden die Gewerbeberechtigungen 1) Gastgewerbe gemäß Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994 (mit näher umschriebenem Berechtigungsumfang), 2) Handelsgewerbe und Handelsagenten gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994, 3) Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Servicestation), unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit und 4) Tankstellen in näher bezeichnetem Standort, gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen. Der Beschwerdeführer war wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall und 15 StGB verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer ist wohl Recht zu geben, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (auch) darauf abstellt, ob eine abgeschlossene Charakterbildung vorliegt oder nicht (Hinweis E vom 9.9.1998, Zl. 98/04/0117). Das ändert jedoch nichts daran, dass dem während des - doch kurzen - Zeitraumes von nur wenig mehr als zwei Jahren seit der Straftat bzw. nicht einmal eineinhalb Jahren seit der Verurteilung ins Treffen geführten ordentlichen Lebenswandel nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann, das die von der belangten Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung angenommene Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe; ist doch nicht einmal die in der gerichtlichen Verurteilung ausgesprochene dreijährige Probezeit abgelaufen. Auch ist, wenn das Motiv für die Begehung aus dem damaligen persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, daraus noch kein verlässlicher Schluss auf "eine Manifestierung der von der Rechtsgemeinschaft getragenen Werte" - also auf eine Standfestigkeit gegenüber einem für die Zukunft nicht auszuschließenden derartigen persönlichen Umfeld - zu ziehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.