RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2005 Geschäftszahl2002/04/0194 Rechtssatz§ 4 Abs. 5 Z 3 und § 10 Abs. 7 ORF-G verpflichten den Österreichischen Rundfunk bei der Gestaltung von Sachanalysen zur Wahrung des Grundsatzes der Objektivität. Mit dem Begriff "Sachanalyse" bzw. "Analyse" - das Gesetz verwendet in § 4 Abs. 5 Z 3 bzw. § 10 Abs. 7 ORF-G unterschiedliche Begriffe, ohne dass diesen ein unterschiedlicher Begriffsinhalt zukommt - bezeichnet das Gesetz den so genannten "analytischen Kommentar" im Gegensatz zum "Meinungskommentar" (vgl. hiezu die Materialien zu § 4 Abs. 5 Z 3 und § 10 ORF-G in RV 634 BlgNR XXI. GP sowie die Materialien zur gleich lautenden Vorgängerregelung des § 2 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, BGBl. Nr. 397/1974, in RV 933 BlgNR XIII.GP, 14f). Die Aufgabe einer derartigen Analyse ist es, Ursachen, Zusammenhänge, Dimensionen und Wirkungen eines Ereignisses verständlich zu machen und zu erklären (vgl. Besenböck, Analyse in Radio und Fernsehen, in: Pürer (Hrsg.), Praktischer Journalismus in Zeitung, Radio und Fernsehen3
(1990), 195). Ausgangspunkt der Analyse ist somit ihr Thema, die "Sache", die erklärt werden soll (auch Analyseziel; vgl. hiezu Besenböck, aaO, 198). Die Analyse hat beruhend auf nachvollziehbaren Tatsachen (§ 10 Abs. 7 ORF-G), also nach gründlicher Recherche (Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht in Österreich5
(2000), S. 318), zu erfolgen.Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G verpflichten den Österreichischen Rundfunk bei der Gestaltung von Sachanalysen zur Wahrung des Grundsatzes der Objektivität. Mit dem Begriff "Sachanalyse" bzw. "Analyse" - das Gesetz verwendet in Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, bzw. Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G unterschiedliche Begriffe, ohne dass diesen ein unterschiedlicher Begriffsinhalt zukommt - bezeichnet das Gesetz den so genannten "analytischen Kommentar" im Gegensatz zum "Meinungskommentar" vergleiche hiezu die Materialien zu Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3 und Paragraph 10, ORF-G in Regierungsvorlage 634 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode sowie die Materialien zur gleich lautenden Vorgängerregelung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1974,, in Regierungsvorlage 933 BlgNR römisch dreizehn.GP, 14f). Die Aufgabe einer derartigen Analyse ist es, Ursachen, Zusammenhänge, Dimensionen und Wirkungen eines Ereignisses verständlich zu machen und zu erklären vergleiche Besenböck, Analyse in Radio und Fernsehen, in: Pürer (Hrsg.), Praktischer Journalismus in Zeitung, Radio und Fernsehen3
(1990), 195). Ausgangspunkt der Analyse ist somit ihr Thema, die "Sache", die erklärt werden soll (auch Analyseziel; vergleiche hiezu Besenböck, aaO, 198). Die Analyse hat beruhend auf nachvollziehbaren Tatsachen (Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G), also nach gründlicher Recherche (Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht in Österreich5
(2000), S. 318), zu erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2005:2002040194.X01