RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2004 Geschäftszahl2002/05/0033 RechtssatzNach § 509 ABGB ist die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkungen zu genießen. Auf Grund dieser umfassenden Berechtigung ist zu erwägen, ob eine erweiternde Interpretation des § 129 Abs 2 BauO für Wien durch Einschluss des Fruchtnießers geboten ist. Dafür scheint § 513 ABGB zu sprechen, wonach der Fruchtnießer verbunden ist, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung dispositiv ist (Hofmann in Rummel I,
- Auflage, § 513 Rz 1), verpflichtet sich der Fruchtnießer ja nur nach Maßgabe der Erträgnisse. Die öffentlichrechtliche Verpflichtung nach § 129 Abs 2 BauO für Wien stellt hingegen nicht auf Erträgnisse ab; die Tatsache, dass ein Instandsetzungsauftrag dem Eigentümer wirtschaftliche Lasten auferlegt, ändert nichts am Charakter dieser ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienenden Verpflichtung (Geuder-Hauer, Wr. Bauvorschriften,
- Auflage, 723). Für notwendige Bauführungen - als solche sind die nach § 129 Abs 2 BauO für Wien geforderten Instandsetzungsarbeiten jedenfalls anzusehen - treffen die §§ 514 bis 516 ABGB besondere Regelungen; der Fruchtnießer kann solche notwendigen Bauführungen nicht hindern (Hofmann a.a.O., § 516 Rz. 1). Daraus folgt, dass der Fruchtnießer in Ansehung der Verpflichtung nach § 129 Abs. 2 BauO für Wien nicht an die Stelle des Eigentümers tritt.Nach Paragraph 509, ABGB ist die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkungen zu genießen. Auf Grund dieser umfassenden Berechtigung ist zu erwägen, ob eine erweiternde Interpretation des Paragraph 129, Absatz 2, BauO für Wien durch Einschluss des Fruchtnießers geboten ist. Dafür scheint Paragraph 513, ABGB zu sprechen, wonach der Fruchtnießer verbunden ist, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung dispositiv ist (Hofmann in Rummel römisch eins,
- Auflage, Paragraph 513, Rz 1), verpflichtet sich der Fruchtnießer ja nur nach Maßgabe der Erträgnisse. Die öffentlichrechtliche Verpflichtung nach Paragraph 129, Absatz 2, BauO für Wien stellt hingegen nicht auf Erträgnisse ab; die Tatsache, dass ein Instandsetzungsauftrag dem Eigentümer wirtschaftliche Lasten auferlegt, ändert nichts am Charakter dieser ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienenden Verpflichtung (Geuder-Hauer, Wr. Bauvorschriften,
- Auflage, 723). Für notwendige Bauführungen - als solche sind die nach Paragraph 129, Absatz 2, BauO für Wien geforderten Instandsetzungsarbeiten jedenfalls anzusehen - treffen die Paragraphen 514 bis 516 ABGB besondere Regelungen; der Fruchtnießer kann solche notwendigen Bauführungen nicht hindern (Hofmann a.a.O., Paragraph 516, Rz. 1). Daraus folgt, dass der Fruchtnießer in Ansehung der Verpflichtung nach Paragraph 129, Absatz 2, BauO für Wien nicht an die Stelle des Eigentümers tritt.