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{'item': '2002/05/0041'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2002 Geschäftszahl2002/05/0041 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/05/0926 B

  1. Jänner 2002 RS 1 (hier: ohne letzten Satz; hier: Einleitung des Bauverfahrens nach dem
  2. September 1999; nächste allgemeine Gemeinderatswahl iSd Art. II Z. 1 der Ersten Novelle der NÖ BauO 1996, LGBl. 8.200-3, am
  3. April 2000, Angelobung der Gemeinderatsmitglieder in der konstituierenden Sitzung vom
  4. April 2000; Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegeben)(hier: ohne letzten Satz; hier: Einleitung des Bauverfahrens nach dem
  5. September 1999; nächste allgemeine Gemeinderatswahl iSd Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der Ersten Novelle der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8.200-3, am
  6. April 2000, Angelobung der Gemeinderatsmitglieder in der konstituierenden Sitzung vom
  7. April 2000; Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegeben) StammrechtssatzDie Erste Novelle der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8.200-3, sah im Art. I Z. 7 vor, dass im § 2 Abs. 1 der Bauordnung das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt wurde. Somit wurde durch diese Novelle der Gemeindevorstand an Stelle des Gemeinderates Baubehörde zweiter Instanz (§ 2 Abs. 1 der Bauordnung). Die genannte Novelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung (
  8. September 1999) in Kraft, und es sah deren Art. II Z. 2 vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen seien. Für die hier gegenständliche Novellierung des § 2 der Bauordnung (Art. I Z. 7) sah Art. II Z. 1 der Novelle vor, dass diese Bestimmung erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden war. Das bedeutet aber nur, dass die hier relevante Änderung des § 2 Abs. 1 der Bauordnung trotz des Inkrafttretens am Tag nach der Kundmachung (Art. 22 Abs. 5 NÖ Landesverfassung) erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden soll; die Übergangsbestimmung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt, gilt daher für alle Bestimmungen dieser Novelle. Das vorliegende Bauverfahren wurde vor dem
  9. September 1999 eingeleitet und ist daher nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, sodass in diesem Bauverfahren jedenfalls der Gemeinderat über die eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat.Die Erste Novelle der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8.200-3, sah im Artikel römisch eins, Ziffer 7, vor, dass im Paragraph 2, Absatz eins, der Bauordnung das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt wurde. Somit wurde durch diese Novelle der Gemeindevorstand an Stelle des Gemeinderates Baubehörde zweiter Instanz (Paragraph 2, Absatz eins, der Bauordnung). Die genannte Novelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung (
  10. September 1999) in Kraft, und es sah deren Artikel römisch zwei, Ziffer 2, vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen seien. Für die hier gegenständliche Novellierung des Paragraph 2, der Bauordnung (Artikel römisch eins, Ziffer 7,) sah Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der Novelle vor, dass diese Bestimmung erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden war. Das bedeutet aber nur, dass die hier relevante Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, der Bauordnung trotz des Inkrafttretens am Tag nach der Kundmachung (Artikel 22, Absatz 5, NÖ Landesverfassung) erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden soll; die Übergangsbestimmung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt, gilt daher für alle Bestimmungen dieser Novelle. Das vorliegende Bauverfahren wurde vor dem
  11. September 1999 eingeleitet und ist daher nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, sodass in diesem Bauverfahren jedenfalls der Gemeinderat über die eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.