RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2003 Geschäftszahl2002/05/0072 RechtssatzDie belangte Behörde hatte bei Beurteilung des Antrages auf bescheidmäßige Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin das Oö. ElWOG 2001 als Ausführungsgesetz - ausschließlich - anzuwenden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2001, G 86/89). Sie vermochte weder im angefochtenen Bescheid noch in der Gegenschrift eine Gesetzesbestimmung aufzuzeigen, die sie zu der den Antragsteller jedenfalls belastenden Befristung berechtigt hätte. Die angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen, "um gewonnene Erfahrungen in entsprechende neue allgemeine Bedingungen einfließen zu lassen", rechtfertigen eine derartige Nebenbestimmung nicht, weil das Gesetz durch § 34 Abs. 1 zweiter Satz Oö. ElWOG 2001 Vorsorge getroffen hat. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung, über Aufforderung der Elektrizitäts-Control Kommission die Bedingungen zu ändern, ist durch die Strafbestimmung des § 76 Z. 5 Oö. ElWOG 2001 (Geldstrafe bis zu EUR 20.000,--) sanktioniert. Eine darüber hinausgehende Sanktion in der Weise, dass die Nichtbefolgung eines solchen Verlangens die Ungültigkeit der Bedingungen nach sich ziehen würde, sieht das Gesetz nicht vor, weshalb umso mehr eine Befristung, die die Bedingungen jedenfalls ungültig macht, mit dem Gesetz nicht in Einklang gebracht werden kann. Die Rechtswidrigkeit der aufgenommenen Befristung bewirkt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides insgesamt, weil die Befristung von der Bewilligung nicht getrennt werden kann (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 1986, VfSlg. Nr. 10989/1986).Die belangte Behörde hatte bei Beurteilung des Antrages auf bescheidmäßige Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin das Oö. ElWOG 2001 als Ausführungsgesetz - ausschließlich - anzuwenden vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2001, G 86/89). Sie vermochte weder im angefochtenen Bescheid noch in der Gegenschrift eine Gesetzesbestimmung aufzuzeigen, die sie zu der den Antragsteller jedenfalls belastenden Befristung berechtigt hätte. Die angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen, "um gewonnene Erfahrungen in entsprechende neue allgemeine Bedingungen einfließen zu lassen", rechtfertigen eine derartige Nebenbestimmung nicht, weil das Gesetz durch Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz Oö. ElWOG 2001 Vorsorge getroffen hat. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung, über Aufforderung der Elektrizitäts-Control Kommission die Bedingungen zu ändern, ist durch die Strafbestimmung des Paragraph 76, Ziffer 5, Oö. ElWOG 2001 (Geldstrafe bis zu EUR 20.000,--) sanktioniert. Eine darüber hinausgehende Sanktion in der Weise, dass die Nichtbefolgung eines solchen Verlangens die Ungültigkeit der Bedingungen nach sich ziehen würde, sieht das Gesetz nicht vor, weshalb umso mehr eine Befristung, die die Bedingungen jedenfalls ungültig macht, mit dem Gesetz nicht in Einklang gebracht werden kann. Die Rechtswidrigkeit der aufgenommenen Befristung bewirkt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides insgesamt, weil die Befristung von der Bewilligung nicht getrennt werden kann vergleiche den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 1986, VfSlg. Nr. 10989 aus 1986,).