RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2004 Geschäftszahl2002/05/0081 RechtssatzWeder aus § 7 Abs. 1 StarkstromwegeG Stmk 1971 noch aus den übrigen Vorschriften dieses Starkstromwegegesetzes kann entnommen werden, dass einem von der Errichtung oder vom Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümer allein auf Grund dieser Eigenschaft ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine elektrische Leitungsanlage mit den Erfordernissen der Landeskultur und der Raumplanung abgestimmt worden ist. Selbst den zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt nämlich nach dem letzten Satz des § 7 Abs. 1 leg. cit. nur das Recht zu, im Ermittlungsverfahren gehört zu werden, woraus aber nicht ein darüber hinaus gehender Anspruch darauf resultiert, an dem angeführten Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG teilzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1993, Zl. 93/05/0078). Gesichtspunkte des Natur- und Landschaftsschutzes können daher nicht unter dem Aspekt der Verletzung subjektiver Rechte nach dem Starkstromwegegesetz geltend gemacht werden (vgl. hiezu das zum NÖ Starkstromwegegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1982, Zl. 81/05/0157). Auch im hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1981, Zl. 81/05/0130, VwSlg 10572 A/1991, hat der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Regelung des Tiroler Starkstromwegegesetzes ausgeführt, dass die Gesichtspunkte des Natur- und Landschaftsschutzes, des Fremdenverkehrs, des Forstwesens, der Landeskultur und der Raumordnung im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht unter dem Aspekt der Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht werden können.Weder aus Paragraph 7, Absatz eins, StarkstromwegeG Stmk 1971 noch aus den übrigen Vorschriften dieses Starkstromwegegesetzes kann entnommen werden, dass einem von der Errichtung oder vom Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümer allein auf Grund dieser Eigenschaft ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine elektrische Leitungsanlage mit den Erfordernissen der Landeskultur und der Raumplanung abgestimmt worden ist. Selbst den zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt nämlich nach dem letzten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. nur das Recht zu, im Ermittlungsverfahren gehört zu werden, woraus aber nicht ein darüber hinaus gehender Anspruch darauf resultiert, an dem angeführten Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG teilzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1993, Zl. 93/05/0078). Gesichtspunkte des Natur- und Landschaftsschutzes können daher nicht unter dem Aspekt der Verletzung subjektiver Rechte nach dem Starkstromwegegesetz geltend gemacht werden vergleiche hiezu das zum NÖ Starkstromwegegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1982, Zl. 81/05/0157). Auch im hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1981, Zl. 81/05/0130, VwSlg 10572 A/1991, hat der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Regelung des Tiroler Starkstromwegegesetzes ausgeführt, dass die Gesichtspunkte des Natur- und Landschaftsschutzes, des Fremdenverkehrs, des Forstwesens, der Landeskultur und der Raumordnung im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht unter dem Aspekt der Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht werden können.