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{'item': '2002/05/0208'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2004 Geschäftszahl2002/05/0208 RechtssatzIm Beschwerdefall wurde das gegenständliche Grundstück zum Neuplanungsgebiet (früher: Bausperre)erklärt. Der Verfassungsgerichtshof, dessen diesbezüglicher Rechtsauffassung sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, hat in seinem Erkenntnis vom

  1. September 1995, VfSlg 14271/1995, bei Prüfung einer solchen Bausperre ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Flächenwidmungsplanänderung bei Erlassung der Verordnung über die Bausperre noch nicht geprüft werden müsse und auch eine entsprechende Grundlagenforschung nicht im Zuge der Verhängung der Bausperre, sondern erst im Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes anzustellen sei und dass schließlich alle Einwände, welche die Fehlerhaftigkeit der Änderungsabsichten dartun sollen, von vornherein ins Leere gehen, wenn sie gegen die Bausperre anstatt gegen die auf deren Grundlage dann geänderte Flächenwidmung erhoben werden. Es sei ja gerade Sinn und Zweck einer Bausperre, innerhalb ihres von vornherein begrenzten Geltungszeitraumes die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  2. April 2003, Zl. 2002/05/0080, und
  3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0005). Es kommt daher auch im Beschwerdefall nicht darauf an, aus welchen Gründen möglicherweise eine Rückwidmung in Grünland erfolgen wird, sondern allein auf den Umstand, dass das gegenständliche Grundstück zum Neuplanungsgebiet erklärt wurde und dass in der Verordnung die planerische Absicht, Bauland auf Grünland rückzuwidmen, deutlich gemacht wurde.Im Beschwerdefall wurde das gegenständliche Grundstück zum Neuplanungsgebiet (früher: Bausperre)erklärt. Der Verfassungsgerichtshof, dessen diesbezüglicher Rechtsauffassung sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, hat in seinem Erkenntnis vom
  4. September 1995, VfSlg 14271 aus 1995,, bei Prüfung einer solchen Bausperre ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Flächenwidmungsplanänderung bei Erlassung der Verordnung über die Bausperre noch nicht geprüft werden müsse und auch eine entsprechende Grundlagenforschung nicht im Zuge der Verhängung der Bausperre, sondern erst im Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes anzustellen sei und dass schließlich alle Einwände, welche die Fehlerhaftigkeit der Änderungsabsichten dartun sollen, von vornherein ins Leere gehen, wenn sie gegen die Bausperre anstatt gegen die auf deren Grundlage dann geänderte Flächenwidmung erhoben werden. Es sei ja gerade Sinn und Zweck einer Bausperre, innerhalb ihres von vornherein begrenzten Geltungszeitraumes die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  5. April 2003, Zl. 2002/05/0080, und
  6. Juli 2001, Zl. 2000/05/0005). Es kommt daher auch im Beschwerdefall nicht darauf an, aus welchen Gründen möglicherweise eine Rückwidmung in Grünland erfolgen wird, sondern allein auf den Umstand, dass das gegenständliche Grundstück zum Neuplanungsgebiet erklärt wurde und dass in der Verordnung die planerische Absicht, Bauland auf Grünland rückzuwidmen, deutlich gemacht wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.