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{'item': '2002/05/0307'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2003 Geschäftszahl2002/05/0307 RechtssatzDie Behörde darf in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach den §§ 31 f OÖ LStG 1991 bei Vorliegen einer Trassenverordnung nach § 11 OÖ LStG 1991 die Entsprechung des Vorhabens mit den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 OÖ LStG 1991 nur mehr in einem eingeschränkten Umfang prüfen (vgl. hiezu das hg. E vom

  1. Oktober 2003, 2001/05/1171, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Nur in dem Fall, dass bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gebotenen Konkretisierung des Straßenvorhabens eine Änderung der Sachverhaltsgrundlagen im Vergleich zum Verfahren betreffend die Erlassung der Trassenverordnung eingetreten ist, die eine weiter gehende Prüfung der im § 13 Abs. 1 und 2 OÖ LStG 1991 genannten Grundsätze erfordert, weil sie im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung noch nicht (ausreichend) berücksichtigt werden konnten, hat eine Bedachtnahme auf diese im § 13 Abs. 1 und 2 OÖ LStG 1991 für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erfolgen und darf diesbezüglich eine Ergänzung des Verfahrens vorgenommen werden, worauf die Parteien - insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind - auch dringen können. Die betroffenen Grundeigentümer können daher im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt werde, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht.Die Behörde darf in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach den Paragraphen 31, f OÖ LStG 1991 bei Vorliegen einer Trassenverordnung nach Paragraph 11, OÖ LStG 1991 die Entsprechung des Vorhabens mit den Grundsätzen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 OÖ LStG 1991 nur mehr in einem eingeschränkten Umfang prüfen vergleiche hiezu das hg. E vom
  2. Oktober 2003, 2001/05/1171, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Nur in dem Fall, dass bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gebotenen Konkretisierung des Straßenvorhabens eine Änderung der Sachverhaltsgrundlagen im Vergleich zum Verfahren betreffend die Erlassung der Trassenverordnung eingetreten ist, die eine weiter gehende Prüfung der im Paragraph 13, Absatz eins und 2 OÖ LStG 1991 genannten Grundsätze erfordert, weil sie im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung noch nicht (ausreichend) berücksichtigt werden konnten, hat eine Bedachtnahme auf diese im Paragraph 13, Absatz eins und 2 OÖ LStG 1991 für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erfolgen und darf diesbezüglich eine Ergänzung des Verfahrens vorgenommen werden, worauf die Parteien - insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind - auch dringen können. Die betroffenen Grundeigentümer können daher im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt werde, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.