RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2003 Geschäftszahl2002/05/0446 RechtssatzDer grundsätzlich vorgesehene Auftrag gemäß § 36 Abs. 1 Krnt BauO 1996 mit der Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung um Erteilung der Baubewilligung ist dann nicht (mehr) erforderlich, wenn der Verpflichtete die Erteilung der fehlenden Baubewilligung für ein bereits errichtetes baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 6 Krnt BauO 1996 bei der zuständigen Behörde im Sinne des § 9 Krnt BauO 1996 bereits beantragt hat. In einem solchen Fall ist nämlich der vom Auftrag gemäß § 36 Abs. 1 Krnt BauO 1996 Betroffene bereits der Verpflichtung, nachträglich die Baubewilligung des bereits errichteten Vorhabens zu beantragen, (vorweg) nachgekommen. Seine bescheidmäßige Verpflichtung zur (neuerlichen) Antragstellung ist nicht mehr notwendig. Der diesbezügliche Ausspruch im Bauauftrag belastet den Verpflichteten diesfalls nicht, weil er ins Leere geht. Denn die Baubehörde hat - wie im Fall der fristgerechten Antragstellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Krnt BauO 1996 - über den bereits eingebrachten Antrag um nachträgliche Erteilung der Baubewilligung zu entscheiden und die "Wiederherstellungsfrist" beginnt auch in diesem Fall erst mit der Zurück- oder Abweisung oder Zurückziehung des Antrages durch den Antragsteller zu laufen. Dies gilt zwar nur für einen Baubewilligungsantrag, der sich auf das vom Auftrag nach § 36 Abs. 1 Krnt BauO 1996 erfasste Vorhaben bezieht. Dass das hier zutrifft, ist aber unbestritten.Der grundsätzlich vorgesehene Auftrag gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Krnt BauO 1996 mit der Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung um Erteilung der Baubewilligung ist dann nicht (mehr) erforderlich, wenn der Verpflichtete die Erteilung der fehlenden Baubewilligung für ein bereits errichtetes baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß Paragraph 6, Krnt BauO 1996 bei der zuständigen Behörde im Sinne des Paragraph 9, Krnt BauO 1996 bereits beantragt hat. In einem solchen Fall ist nämlich der vom Auftrag gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Krnt BauO 1996 Betroffene bereits der Verpflichtung, nachträglich die Baubewilligung des bereits errichteten Vorhabens zu beantragen, (vorweg) nachgekommen. Seine bescheidmäßige Verpflichtung zur (neuerlichen) Antragstellung ist nicht mehr notwendig. Der diesbezügliche Ausspruch im Bauauftrag belastet den Verpflichteten diesfalls nicht, weil er ins Leere geht. Denn die Baubehörde hat - wie im Fall der fristgerechten Antragstellung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Krnt BauO 1996 - über den bereits eingebrachten Antrag um nachträgliche Erteilung der Baubewilligung zu entscheiden und die "Wiederherstellungsfrist" beginnt auch in diesem Fall erst mit der Zurück- oder Abweisung oder Zurückziehung des Antrages durch den Antragsteller zu laufen. Dies gilt zwar nur für einen Baubewilligungsantrag, der sich auf das vom Auftrag nach Paragraph 36, Absatz eins, Krnt BauO 1996 erfasste Vorhaben bezieht. Dass das hier zutrifft, ist aber unbestritten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.