RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.07.2003 Geschäftszahl2002/05/0743 RechtssatzFür zukünftig bewilligungsfähige und demnach zulässige Gebäude gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass auch ihr Grundstück im ungeregelten Baulandbereich gemäß § 54 NÖ BauO 1996 liegt. Bei Errichtung eines Neu- oder Zubaus auf ihrem Grundstück ist daher auch zu berücksichtigen, dass dieses Bauwerk in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder seiner Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken nicht auffallend abweicht. Wie einer Mappenkopie entnommen werden kann, sind die - auch in der weiteren Umgebung des Grundstückes der Beschwerdeführerin - befindlichen Gebäude fast ausschließlich in offener Bauweise errichtet und es sind daher sowohl seitliche Bauwiche eingehalten als auch Abstände zu den Straßenfronten ersichtlich. Daher wird bei Neuerrichtung oder Abänderung eines Bauwerkes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ein größerer Bauwich einzuhalten sein als dies durch das derzeit bestehende Gebäude erfolgt, weil sonst dieses Gebäude im Sinne des § 54 NÖ BauO 1996 auffallend von den im Beurteilungsgebiet liegenden übrigen Bauwerken abweichen würde. Dass diesfalls die Beschwerdeführerin nicht ein Gebäude errichten könnte, bei welchem die Voraussetzungen des § 39 NÖ Bautechnikverordnung nicht eingehalten werden könnten, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Aus der Lage und der Form ihres Grundstückes ist für den Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich kein Hindernis zu erkennen. Die Beschwerdeführerin ist daher in dem von ihr geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 auf Einhaltung des Bauwichs nicht verletzt.Für zukünftig bewilligungsfähige und demnach zulässige Gebäude gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass auch ihr Grundstück im ungeregelten Baulandbereich gemäß Paragraph 54, NÖ BauO 1996 liegt. Bei Errichtung eines Neu- oder Zubaus auf ihrem Grundstück ist daher auch zu berücksichtigen, dass dieses Bauwerk in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder seiner Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken nicht auffallend abweicht. Wie einer Mappenkopie entnommen werden kann, sind die - auch in der weiteren Umgebung des Grundstückes der Beschwerdeführerin - befindlichen Gebäude fast ausschließlich in offener Bauweise errichtet und es sind daher sowohl seitliche Bauwiche eingehalten als auch Abstände zu den Straßenfronten ersichtlich. Daher wird bei Neuerrichtung oder Abänderung eines Bauwerkes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ein größerer Bauwich einzuhalten sein als dies durch das derzeit bestehende Gebäude erfolgt, weil sonst dieses Gebäude im Sinne des Paragraph 54, NÖ BauO 1996 auffallend von den im Beurteilungsgebiet liegenden übrigen Bauwerken abweichen würde. Dass diesfalls die Beschwerdeführerin nicht ein Gebäude errichten könnte, bei welchem die Voraussetzungen des Paragraph 39, NÖ Bautechnikverordnung nicht eingehalten werden könnten, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Aus der Lage und der Form ihres Grundstückes ist für den Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich kein Hindernis zu erkennen. Die Beschwerdeführerin ist daher in dem von ihr geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 auf Einhaltung des Bauwichs nicht verletzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.