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{'item': '2002/05/0752'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2003 Geschäftszahl2002/05/0752 RechtssatzIm Beschwerdefall wurde ein Auftrag gemäß § 49 Abs. 1 OÖ BauO 1994 betreffend einen überdachten Kfz-Einstellplatz erteilt. Dieser in Holzriegelbauweise gefertigte Bau weist eine rechteckige Grundrissfläche mit einer Länge von etwa 6,50 m und einer Breite von etwa 6,35 m auf. Die Traufe liegt ca. 1,50 m und der First ca. 2,70 m über dem Boden des Einstellplatzes. Die Holzkonstruktion wurde an zwei Seiten senkrecht und an einer Seite (Hangseite) horizontal mit Holz verkleidet. Die Abdeckung bildet ein rund 13 Grad geneigtes Pultdach mit Betonziegeleindeckung. Die Holzkonstruktion wurde auf das Erdreich aufgesetzt und teilweise im Boden verankert. Die nordwestliche und südöstliche Umschließungswand des Unterstellplatzes weist eine leichte Schräglage auf. Bei dieser baulichen Anlage kann nicht von einem bewilligungsfreien Bauvorhaben ausgegangen werden, weil gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 OÖ BauO 1994 auch die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt. Dass letztere Möglichkeit besteht, ist offenkundig. Ob eine solche Störung im Einzelfall zutrifft, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen und zu entscheiden (vgl. hiezu Anm 7 zu § 24 OÖ BauO 1994 bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000,

  1. Auflage, Seite 147).Im Beschwerdefall wurde ein Auftrag gemäß Paragraph 49, Absatz eins, OÖ BauO 1994 betreffend einen überdachten Kfz-Einstellplatz erteilt. Dieser in Holzriegelbauweise gefertigte Bau weist eine rechteckige Grundrissfläche mit einer Länge von etwa 6,50 m und einer Breite von etwa 6,35 m auf. Die Traufe liegt ca. 1,50 m und der First ca. 2,70 m über dem Boden des Einstellplatzes. Die Holzkonstruktion wurde an zwei Seiten senkrecht und an einer Seite (Hangseite) horizontal mit Holz verkleidet. Die Abdeckung bildet ein rund 13 Grad geneigtes Pultdach mit Betonziegeleindeckung. Die Holzkonstruktion wurde auf das Erdreich aufgesetzt und teilweise im Boden verankert. Die nordwestliche und südöstliche Umschließungswand des Unterstellplatzes weist eine leichte Schräglage auf. Bei dieser baulichen Anlage kann nicht von einem bewilligungsfreien Bauvorhaben ausgegangen werden, weil gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ BauO 1994 auch die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt. Dass letztere Möglichkeit besteht, ist offenkundig. Ob eine solche Störung im Einzelfall zutrifft, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen und zu entscheiden vergleiche hiezu Anmerkung 7 zu Paragraph 24, OÖ BauO 1994 bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000,
  2. Auflage, Seite 147).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.