RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2004 Geschäftszahl2002/05/0767 RechtssatzDie Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen für Überwachungsdienste durch einen Feuerwehrbeamten gemäß dem Tarif II lit. B Z 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom
- Oktober 1994 über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. Nr. 53/1994, nicht um Verwaltungsabgaben handelt, ergibt sich schon aus der Systematik dieser Verordnung, erfasst doch gemäß ihrem § 1 der Tarif I dieser Verordnung die Verwaltungsabgaben, der Tarif II dieser Verordnung hingegen Kommissionsgebühren bzw. Überwachungsgebühren. Diese Dreiteilung:Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen für Überwachungsdienste durch einen Feuerwehrbeamten gemäß dem Tarif römisch zwei lit. B Ziffer eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung vom
- Oktober 1994 über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1994,, nicht um Verwaltungsabgaben handelt, ergibt sich schon aus der Systematik dieser Verordnung, erfasst doch gemäß ihrem Paragraph eins, der Tarif römisch eins dieser Verordnung die Verwaltungsabgaben, der Tarif römisch zwei dieser Verordnung hingegen Kommissionsgebühren bzw. Überwachungsgebühren. Diese Dreiteilung: Verwaltungsabgaben - Kommissionsgebühren - Überwachungsgebühren ergibt sich folgerichtig auch aus dem Umstand, dass die Verordnung auf Grund des § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, des § 77 AVG und des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes erging. Das wird auch im Übrigen aus der Neufassung der Verordnung gemäß LGBl. Nr. 104/2001 deutlich (das Überwachungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 214/1964, war ja zwischenzeitig mit Art. 68 des Gesetzes BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben worden), wonach nunmehr die Verwaltungsabgaben weiterhin im Tarif I, im Tarif II aber nur mehr die Kommissionsgebühren festgesetzt werden (darunter weiterhin auch für Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes). Handelt es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen gemäß dem Tarif II lit. B Z 1 der genannten Verordnung um Kommissionsgebühren, kann deren gesetzliche Grundlage (nicht etwa das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, weil es sich ja nicht um Verwaltungsabgaben handelt, sondern) nur § 77 AVG sein.Verwaltungsabgaben - Kommissionsgebühren - Überwachungsgebühren ergibt sich folgerichtig auch aus dem Umstand, dass die Verordnung auf Grund des Paragraph 2, des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, des Paragraph 77, AVG und des Paragraph 3, des Überwachungsgebührengesetzes erging. Das wird auch im Übrigen aus der Neufassung der Verordnung gemäß Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2001, deutlich (das Überwachungsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1964,, war ja zwischenzeitig mit Artikel 68, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben worden), wonach nunmehr die Verwaltungsabgaben weiterhin im Tarif römisch eins, im Tarif römisch zwei aber nur mehr die Kommissionsgebühren festgesetzt werden (darunter weiterhin auch für Überwachungsdienste gemäß Paragraph 25, Absatz 3, des Wiener Veranstaltungsgesetzes). Handelt es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen gemäß dem Tarif römisch zwei lit. B Ziffer eins, der genannten Verordnung um Kommissionsgebühren, kann deren gesetzliche Grundlage (nicht etwa das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, weil es sich ja nicht um Verwaltungsabgaben handelt, sondern) nur Paragraph 77, AVG sein.