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{'item': '2002/05/0772'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.07.2003 Geschäftszahl2002/05/0772 RechtssatzBei der für die Beurteilung des Bauvorhabens nach § 103 Abs. 1 NÖ BauO 1976 erforderlichen Ermittlungen ist der Bauzustand des Gebäudes zum maßgeblichen Zeitpunkt (fünf Jahre nach Beginn der Ausführung) festzustellen. Von einer Vollendung des Baues wird - von den im vorliegenden E gleichfalls genannten, mit Judikaturzitaten belegten Voraussetzungen abgesehen - auch dann auszugehen sein, wenn geringe Abweichungen im Sinne des § 111 Abs. 1 NÖ BauO 1976 vorliegen, also wenn die Abweichungen nicht den gesundheits-, feuer- oder baupolizeilichen Zustand betreffen. Bezüglich der im angefochtenen Bescheid genannten Änderungen zum Baubewilligungsbescheid ist daher bei Beurteilung der Frage, ob das Recht aus der Baubewilligung erloschen ist, davon auszugehen, dass selbst das Fehlen des Fassadenputzes allenfalls schönheitliche Rücksichten und insofern öffentliche Interessen berührt, dies aber nichts daran ändert, dass das Gebäude auch ohne Fassadenputz nach Außen abgeschlossen ist (Hinweis E 30.5.2000, 96/05/0188). Auch wenn die Dachform im Vergleich zum Baubewilligungsbescheid leicht verändert sein sollte, die Gebäudehöhe jedoch der Bewilligung entspricht und sonst keine Umstände hervorkommen, die zum damaligen Zeitpunkt durch die Veränderung der Dachform die Bewilligung verhindert hätten, kann diesbezüglich nicht von einem Erlöschen des Rechtes aus dem Baubewilligungsbescheid abgeleitet werden. Hat zum damaligen Zeitpunkt die Raumaufteilung nicht die vorgenannten baupolizeilichen Interessen berührt, wäre dies ebenfalls für die Annahme der Vollendung des Bauvorhabens ohne Einfluss, soferne die in der Baubewilligung vorgesehene Verwendung des Gebäudes weiterhin gewährleistet wäre; gleiches gilt für die Öffnungen (Fenster, Türen).Bei der für die Beurteilung des Bauvorhabens nach Paragraph 103, Absatz eins, NÖ BauO 1976 erforderlichen Ermittlungen ist der Bauzustand des Gebäudes zum maßgeblichen Zeitpunkt (fünf Jahre nach Beginn der Ausführung) festzustellen. Von einer Vollendung des Baues wird - von den im vorliegenden E gleichfalls genannten, mit Judikaturzitaten belegten Voraussetzungen abgesehen - auch dann auszugehen sein, wenn geringe Abweichungen im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, NÖ BauO 1976 vorliegen, also wenn die Abweichungen nicht den gesundheits-, feuer- oder baupolizeilichen Zustand betreffen. Bezüglich der im angefochtenen Bescheid genannten Änderungen zum Baubewilligungsbescheid ist daher bei Beurteilung der Frage, ob das Recht aus der Baubewilligung erloschen ist, davon auszugehen, dass selbst das Fehlen des Fassadenputzes allenfalls schönheitliche Rücksichten und insofern öffentliche Interessen berührt, dies aber nichts daran ändert, dass das Gebäude auch ohne Fassadenputz nach Außen abgeschlossen ist (Hinweis E 30.5.2000, 96/05/0188). Auch wenn die Dachform im Vergleich zum Baubewilligungsbescheid leicht verändert sein sollte, die Gebäudehöhe jedoch der Bewilligung entspricht und sonst keine Umstände hervorkommen, die zum damaligen Zeitpunkt durch die Veränderung der Dachform die Bewilligung verhindert hätten, kann diesbezüglich nicht von einem Erlöschen des Rechtes aus dem Baubewilligungsbescheid abgeleitet werden. Hat zum damaligen Zeitpunkt die Raumaufteilung nicht die vorgenannten baupolizeilichen Interessen berührt, wäre dies ebenfalls für die Annahme der Vollendung des Bauvorhabens ohne Einfluss, soferne die in der Baubewilligung vorgesehene Verwendung des Gebäudes weiterhin gewährleistet wäre; gleiches gilt für die Öffnungen (Fenster, Türen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.