RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2003 Geschäftszahl2002/05/0784 RechtssatzDie Errichtung des als "Luftraum" bezeichneten Untergeschosses unter der Garage im Seitenabstand ist nicht zulässig. Dieser Raum ist, unabhängig davon, ob er nun eine direkte Verbindung zur Garage aufweist oder nicht, weder nach § 82 Abs. 1 Wr BauO noch nach § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957 im Seitenabstand zulässig. Dieser Bauteil ist, soweit er oberirdisch in Erscheinung tritt, nämlich über dem auf der Liegenschaft des Nachbarn anschließenden Gelände, weder für sich allein betrachtet noch in Zusammenschau mit der darüber befindlichen Garage ein Nebengebäude im Sinne des § 82 Abs. 1 Wr BauO oder eine Anlage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs. 4 Wr GaragenG
- Gemäß § 79 Abs. 6 Wr BauO sind Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen, soweit auf diesen Flächen zulässige Baulichkeiten, Gebäudeteile oder bauliche Anlagen nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Dass unter einer - zulässigen - Garage im Seitenabstand die Errichtung eines Kellergeschosses, das aus der Sicht des auf dem Nachbargrund unmittelbar anschließenden Gebäudes 1,5 m bis 2,5 m herausragt, zulässig wäre, ist auch aus § 79 Abs. 6 Wr BauO nicht ableitbar. Vielmehr ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die für die Garage an der Grundgrenze erforderliche Stützmauer das unbedingt erforderliche Ausmaß nicht übersteigen darf.Die Errichtung des als "Luftraum" bezeichneten Untergeschosses unter der Garage im Seitenabstand ist nicht zulässig. Dieser Raum ist, unabhängig davon, ob er nun eine direkte Verbindung zur Garage aufweist oder nicht, weder nach Paragraph 82, Absatz eins, Wr BauO noch nach Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG 1957 im Seitenabstand zulässig. Dieser Bauteil ist, soweit er oberirdisch in Erscheinung tritt, nämlich über dem auf der Liegenschaft des Nachbarn anschließenden Gelände, weder für sich allein betrachtet noch in Zusammenschau mit der darüber befindlichen Garage ein Nebengebäude im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Wr BauO oder eine Anlage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG
- Gemäß Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO sind Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen, soweit auf diesen Flächen zulässige Baulichkeiten, Gebäudeteile oder bauliche Anlagen nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Dass unter einer - zulässigen - Garage im Seitenabstand die Errichtung eines Kellergeschosses, das aus der Sicht des auf dem Nachbargrund unmittelbar anschließenden Gebäudes 1,5 m bis 2,5 m herausragt, zulässig wäre, ist auch aus Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO nicht ableitbar. Vielmehr ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die für die Garage an der Grundgrenze erforderliche Stützmauer das unbedingt erforderliche Ausmaß nicht übersteigen darf.