RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2003 Geschäftszahl2002/05/0784 RechtssatzIm Beschwerdefall werden die gemäß § 79 Abs. 3 Wr BauO zulässigen 45 Quadratmeter, mit welchen in die Abstandsfläche zum Grundstück des Nachbarn herangerückt werden darf, fast zur Gänze durch das Wohngebäude ausgeschöpft, das in einem Abstand von 3,08 m von der Grundgrenze des Nachbarn über die gesamte Gebäudetiefe von ca. 14 m errichtet werden soll. Während aber § 79 Abs. 3 Wr BauO das Heranrücken (auch) des Hauptgebäudes bis höchstens zur Hälfte in die Abstandsflächen für zulässig erklärt, stellt § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957 eine Spezialnorm hinsichtlich der Errichtung von Garagen im Seitenabstand, also bis zur Grundgrenze dar. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957 vor, so darf, ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls mit dem Hauptgebäude die gemäß § 79 Abs. 3 Wr BauO zulässige Fläche von 45 Quadratmetern bereits ausgeschöpft wurde, mit dem Garagengebäude dennoch bis an die Grundgrenze herangerückt werden, da auch diesfalls hinsichtlich des Garagengebäudes die lex specialis des § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957 vorgeht. In einem derartigen Fall kann es dazu kommen, dass mit dem Hauptgebäude in die Hälfte der Abstandsflächen gemäß § 79 Abs. 3 Wr BauO herangerückt wird, und Teile des restlichen Seitenabstandes bis zur Grundgrenze von einem Garagengebäude eingenommen werden, wodurch sich insgesamt eine verbaute Fläche von 95 Quadratmetern im Seitenabstand ergeben kann. Allerdings ist die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957 eine Ausnahmebestimmung, die nur für das Garagenobjekt selbst gilt. Für die Interpretation, wonach ein im Seitenabstand gemäß § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957 zulässiges Garagengebäude auf einem bis zu 2,5 m über das anschließende Gelände herausragenden Raum errichtet werden dürfte, bietet das Gesetz keine Grundlage.Im Beschwerdefall werden die gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Wr BauO zulässigen 45 Quadratmeter, mit welchen in die Abstandsfläche zum Grundstück des Nachbarn herangerückt werden darf, fast zur Gänze durch das Wohngebäude ausgeschöpft, das in einem Abstand von 3,08 m von der Grundgrenze des Nachbarn über die gesamte Gebäudetiefe von ca. 14 m errichtet werden soll. Während aber Paragraph 79, Absatz 3, Wr BauO das Heranrücken (auch) des Hauptgebäudes bis höchstens zur Hälfte in die Abstandsflächen für zulässig erklärt, stellt Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG 1957 eine Spezialnorm hinsichtlich der Errichtung von Garagen im Seitenabstand, also bis zur Grundgrenze dar. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG 1957 vor, so darf, ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls mit dem Hauptgebäude die gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Wr BauO zulässige Fläche von 45 Quadratmetern bereits ausgeschöpft wurde, mit dem Garagengebäude dennoch bis an die Grundgrenze herangerückt werden, da auch diesfalls hinsichtlich des Garagengebäudes die lex specialis des Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG 1957 vorgeht. In einem derartigen Fall kann es dazu kommen, dass mit dem Hauptgebäude in die Hälfte der Abstandsflächen gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Wr BauO herangerückt wird, und Teile des restlichen Seitenabstandes bis zur Grundgrenze von einem Garagengebäude eingenommen werden, wodurch sich insgesamt eine verbaute Fläche von 95 Quadratmetern im Seitenabstand ergeben kann. Allerdings ist die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG 1957 eine Ausnahmebestimmung, die nur für das Garagenobjekt selbst gilt. Für die Interpretation, wonach ein im Seitenabstand gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG 1957 zulässiges Garagengebäude auf einem bis zu 2,5 m über das anschließende Gelände herausragenden Raum errichtet werden dürfte, bietet das Gesetz keine Grundlage.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.