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{'item': '2002/05/0785'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2004 Geschäftszahl2002/05/0785 RechtssatzDie Vorschriften des § 6 Abs. 1 Wr GaragenG dienen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Aus ihnen erwächst daher den Nachbarn das subjektivöffentliche Recht, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Gefährdung oder Belästigung eintritt (vgl. hiezu Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften,

  1. Auflage, E 1 zu § 6 Wr GaragenG, Seite 998). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher § 6 Abs. 1 Wr GaragenG als lex specialis zur BauO für Wien, insbesondere deren § 6 Abs. 6 beurteilt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 1981, Zl. 1285/80). Zu beachten ist jedoch, dass das Wr GaragenG die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verhältnis zu § 134a BauO für Wien nicht ausgeweitet hat, weshalb Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen zum Gegenstand haben, nur im Rahmen der Regelung des § 134a lit. e BauO für Wien subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewähren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2003, Zl. 2001/05/0166, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). § 134a BauO für Wien schränkt die Durchsetzbarkeit der dort taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch den Nebensatz "sofern sie ihrem Schutze dienen" dahingehend ein, dass trotz des objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BauO für Wien subsumierbare Vorschrift jeder Nachbar dies nur insoweit geltend machen kann, als er durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. April 1997, VwSlg 14671 A/1997).Die Vorschriften des Paragraph 6, Absatz eins, Wr GaragenG dienen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Aus ihnen erwächst daher den Nachbarn das subjektivöffentliche Recht, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Gefährdung oder Belästigung eintritt vergleiche hiezu Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften,
  5. Auflage, E 1 zu Paragraph 6, Wr GaragenG, Seite 998). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher Paragraph 6, Absatz eins, Wr GaragenG als lex specialis zur BauO für Wien, insbesondere deren Paragraph 6, Absatz 6, beurteilt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  6. Februar 1981, Zl. 1285/80). Zu beachten ist jedoch, dass das Wr GaragenG die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verhältnis zu Paragraph 134 a, BauO für Wien nicht ausgeweitet hat, weshalb Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen zum Gegenstand haben, nur im Rahmen der Regelung des Paragraph 134 a, Litera e, BauO für Wien subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewähren vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  7. Mai 2003, Zl. 2001/05/0166, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Paragraph 134 a, BauO für Wien schränkt die Durchsetzbarkeit der dort taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch den Nebensatz "sofern sie ihrem Schutze dienen" dahingehend ein, dass trotz des objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, BauO für Wien subsumierbare Vorschrift jeder Nachbar dies nur insoweit geltend machen kann, als er durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. April 1997, VwSlg 14671 A/1997).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.