RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2004 Geschäftszahl2002/05/0785 RechtssatzEinem Nachbarn erwächst im Baubewilligungsverfahren betreffend ein Bauvorhaben im Sinne des § 3 Wr GaragenG gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BauO für Wien in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Wr GaragenG das subjektiv-öffentliche Recht, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine Gefährdung dieses Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung entsteht, soferne nicht im Sinne des § 134a Abs. 2 BauO für Wien ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Die Nachbarn können daher geltend machen, dass bei der widmungsgemäßen Nutzung der gemäß § 3 Wr GaragenG bewilligungspflichtigen Anlage ein § 6 Abs. 1 Wr GaragenG hinsichtlich des Immissionsschutzes widersprechender Zustand herbeigeführt würde. Insoweit steht daher dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auch ein Mitspracherecht bezüglich einer zu erwartenden Immissionsbelastung durch eine vom bewilligten Vorhaben ausgehende Brand- und/oder Explosionsgefahr zu. Dem widerspricht auch nicht das hg. Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 2000/05/0185, weil in dem dort behandelten Beschwerdefall in Bezug auf eine mögliche Brandgefahr im Zusammenhang mit der Regelung des § 101 BauO für Wien betreffend Feuer- und Brandmauern nur festgehalten wurde, dass diese Bestimmung auf Gefahren, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmung ergeben könnten, nicht anwendbar ist, weil es sich bei diesen Gefahren nicht um Immissionen handelt, die sich im Sinnes des § 134a Abs. 1 lit. e BauO für Wien aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Die Beschwerdeführer wendeten ein, dass mit der Benützung der - teilweise als automatisch - bewilligten Garage eine erhöhte Brand- und Explosionsgefahr verbunden ist; insoweit kommt ihnen daher auch bezüglich dieser Gefahren im Zusammenhang mit § 134a Abs. 1 lit. e BauO für Wien ein Mitspracherecht zu.Einem Nachbarn erwächst im Baubewilligungsverfahren betreffend ein Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 3, Wr GaragenG gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BauO für Wien in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wr GaragenG das subjektiv-öffentliche Recht, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine Gefährdung dieses Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung entsteht, soferne nicht im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz 2, BauO für Wien ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Die Nachbarn können daher geltend machen, dass bei der widmungsgemäßen Nutzung der gemäß Paragraph 3, Wr GaragenG bewilligungspflichtigen Anlage ein Paragraph 6, Absatz eins, Wr GaragenG hinsichtlich des Immissionsschutzes widersprechender Zustand herbeigeführt würde. Insoweit steht daher dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auch ein Mitspracherecht bezüglich einer zu erwartenden Immissionsbelastung durch eine vom bewilligten Vorhaben ausgehende Brand- und/oder Explosionsgefahr zu. Dem widerspricht auch nicht das hg. Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 2000/05/0185, weil in dem dort behandelten Beschwerdefall in Bezug auf eine mögliche Brandgefahr im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 101, BauO für Wien betreffend Feuer- und Brandmauern nur festgehalten wurde, dass diese Bestimmung auf Gefahren, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmung ergeben könnten, nicht anwendbar ist, weil es sich bei diesen Gefahren nicht um Immissionen handelt, die sich im Sinnes des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BauO für Wien aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Die Beschwerdeführer wendeten ein, dass mit der Benützung der - teilweise als automatisch - bewilligten Garage eine erhöhte Brand- und Explosionsgefahr verbunden ist; insoweit kommt ihnen daher auch bezüglich dieser Gefahren im Zusammenhang mit Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BauO für Wien ein Mitspracherecht zu.