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{'item': '2002/05/0787'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2002 Geschäftszahl2002/05/0787 RechtssatzEine Baubewilligung bedeutet die Verleihung des subjektiven öffentlichen Rechts, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten, und enthält lediglich die Feststellung, dass das geplante Vorhaben vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt des Raumordnungsrechts und des Baurechts her zulässig ist. Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht. Die Baubewilligung sagt nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden kann (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VfGH vom

  1. März 1997, VfSlg. 14783/1997, oder auch das darin genannte Erkenntnis des VwGH vom
  2. Jänner 1972, 841/71, VwSlg 8161 A/1972). Der Grund, weshalb fast alle Bauordnungen der Länder als Formerfordernis eines Bauantrages die Zustimmung des Grundeigentümers fordern, liegt offenkundig einerseits darin, dass dadurch ein aufwendiges Verwaltungsverfahren bezüglich eines Vorhabens vermieden wird, welches letztlich mangels Zustimmung des Grundeigentümers nicht realisiert werden kann. Andererseits können verschiedene Verpflichtungen, die sich an eine Baubewilligung knüpfen (wie beispielsweise die Verpflichtung zur Grundabtretung), nur vom Grundeigentümer erfüllt werden (siehe abermals die beiden zuvor genannten Erkenntnisse). Nichts anderes hat - sinngemäß - für den Fall einer Bauanzeige nach der OÖ BauO 1994 zu gelten.Eine Baubewilligung bedeutet die Verleihung des subjektiven öffentlichen Rechts, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten, und enthält lediglich die Feststellung, dass das geplante Vorhaben vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt des Raumordnungsrechts und des Baurechts her zulässig ist. Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht. Die Baubewilligung sagt nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden kann vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VfGH vom
  3. März 1997, VfSlg. 14783 aus 1997,, oder auch das darin genannte Erkenntnis des VwGH vom
  4. Jänner 1972, 841/71, VwSlg 8161 A/1972). Der Grund, weshalb fast alle Bauordnungen der Länder als Formerfordernis eines Bauantrages die Zustimmung des Grundeigentümers fordern, liegt offenkundig einerseits darin, dass dadurch ein aufwendiges Verwaltungsverfahren bezüglich eines Vorhabens vermieden wird, welches letztlich mangels Zustimmung des Grundeigentümers nicht realisiert werden kann. Andererseits können verschiedene Verpflichtungen, die sich an eine Baubewilligung knüpfen (wie beispielsweise die Verpflichtung zur Grundabtretung), nur vom Grundeigentümer erfüllt werden (siehe abermals die beiden zuvor genannten Erkenntnisse). Nichts anderes hat - sinngemäß - für den Fall einer Bauanzeige nach der OÖ BauO 1994 zu gelten.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.