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{'item': '2002/05/0929'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2002 Geschäftszahl2002/05/0929 RechtssatzDer Bürgermeister der Gemeinde D verweist darauf, dass nach § 2 Abs. 3 Z. 2 MeldeG 1991 Menschen, die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind, nicht zu melden sind, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet seien (was hier im Hinblick auf die Meldung mit Hauptwohnsitz in D der Fall sei). Daraus ist aber für den Bürgermeister der Gemeinde D nichts zu gewinnen: Der hier maßgebliche § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 stellt nicht darauf ab, ob der Betroffene in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters (zwar nicht mit Hauptwohnsitz, aber zumindest) überhaupt gemeldet ist, sondern vielmehr darauf, ob er in dieser Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die belangte Behörde hat diese Frage zutreffend erkannt und geprüft (und bejaht), und ebenso zutreffend geprüft, ob die Betroffene einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am gemeldeten Hauptwohnsitz in D hat (was sie verneint hat). Die Frage, ob bei Personen, die in Krankenanstalten oder auch Pflegeheimen untergebracht sind, ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in dieser Krankenanstalt bzw. in diesem Pflegeheim zu bejahen und ein solcher Mittelpunkt am bisherigen Hauptwohnsitz zu verneinen (oder ebenfalls zu bejahen) ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (zur Frage des Hauptwohnsitzes bei Unterbringung einer Person in einem Caritasheim bzw. Altersheim siehe die beiden Erkenntnisse vom

  1. Juni 2002, Zl. 2002/05/0398, bzw. Zl. 2002/05/0399).Der Bürgermeister der Gemeinde D verweist darauf, dass nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, MeldeG 1991 Menschen, die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind, nicht zu melden sind, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet seien (was hier im Hinblick auf die Meldung mit Hauptwohnsitz in D der Fall sei). Daraus ist aber für den Bürgermeister der Gemeinde D nichts zu gewinnen: Der hier maßgebliche Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, MeldeG 1991 stellt nicht darauf ab, ob der Betroffene in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters (zwar nicht mit Hauptwohnsitz, aber zumindest) überhaupt gemeldet ist, sondern vielmehr darauf, ob er in dieser Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die belangte Behörde hat diese Frage zutreffend erkannt und geprüft (und bejaht), und ebenso zutreffend geprüft, ob die Betroffene einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am gemeldeten Hauptwohnsitz in D hat (was sie verneint hat). Die Frage, ob bei Personen, die in Krankenanstalten oder auch Pflegeheimen untergebracht sind, ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in dieser Krankenanstalt bzw. in diesem Pflegeheim zu bejahen und ein solcher Mittelpunkt am bisherigen Hauptwohnsitz zu verneinen (oder ebenfalls zu bejahen) ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (zur Frage des Hauptwohnsitzes bei Unterbringung einer Person in einem Caritasheim bzw. Altersheim siehe die beiden Erkenntnisse vom
  2. Juni 2002, Zl. 2002/05/0398, bzw. Zl. 2002/05/0399).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.