RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.2003 Geschäftszahl2002/05/0937 RechtssatzOb ein Bauwerk im ungeregelten Baulandbereich im Grunde des § 54 NÖ BauO 1996 zulässig ist, kann abschließend nur beurteilt werden, wenn ein Vergleich des geplanten Bauwerkes mit den "von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken" in Bezug auf seine Anordnung auf dem zu bebauenden Grundstück oder Höhe vorgenommen wird und der Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf sämtlichen Nachbargrundstücken begutachtet wurde. Mit dem Hinweis auf die Baumasse eines einzigen Gebäudes in der Nachbarschaft kann die Frage des auffallenden Abweichens von den sichtbaren Bauwerken (Mehrzahl im Gesetzeswortlaut!) nicht beantwortet werden. Weiters ist, ausgehend vom Begriff der zulässigen Gebäude, zu berücksichtigen, dass nicht nur auf den Lichteinfall auf Hauptfenster bestehender Gebäude, sondern auch auf die Zulässigkeit eines Neu- und Zubaues auf dem jeweiligen Nachbargrundstück Bedacht zu nehmen ist. Zu beachten ist also, dass diese Bestimmung den Lichteinfall unter 45 Grad nicht nur auf bestehende Hauptfenster, deren Situierung den derzeitigen Vorschriften entspricht, gewährleistet, sondern auch einen solchen auf Hauptfenster von (späteren) Neu- und Zubauten, und zwar auch in den Fällen, dass die Bebaubarkeit des Grundstückes noch nicht (zur Gänze) ausgenützt sein sollte oder dass ein bestehendes Gebäude abgetragen und durch einen Neubau ersetzt werden sollte (vgl. hiezu Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.