RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.2003 Geschäftszahl2002/05/0939 RechtssatzBei der betroffenen Zweitmitbeteiligten, die Angehörige der Kongregation der Benediktinerinnen vom unbefleckten Herzen Mariens mit dem Sitz in der Marktgemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ist, treten die in § 1 Abs. 8 MeldeG beispielsweise aufgezählten Bestimmungskriterien für die Feststellung des Mittelpunktes ihrer Lebensbeziehungen in den Hintergrund. Die in der Wohnsitzerklärung an den jeweiligen Wohnsitzorten angegebene Aufenthaltsdauer lässt zwar den Schluss zu, dass die Zweitmitbeteiligte in der Landeshauptstadt Linz einen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Aufenthalt der nunmehr fast 75-jährigen Zweitmitbeteiligten in Linz - schon im Hinblick auf ihr höheres Alter - nur vorübergehend und somit nicht berufsbedingt ist. Sämtliche (übrigen) Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten, insbesondere ihre Zugehörigkeit zur Gemeinschaft des Ordens mit der damit gegebenen gesellschaftlichen und spirituellen Verbundenheit zu den im Kloster in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters lebenden Mitgliedern sowie ihre wirtschaftliche Abhängigkeit vom Orden, liegen in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters und schaffen daher auch dort eine besondere Mittelpunktqualität, weshalb unter diesen Gegebenheiten der betroffenen Zweitmitbeteiligten das aus § 1 Abs. 7 MeldeG resultierende Wahlrecht zuzubilligen ist, welches von ihr durch die Wohnsitzerklärung auch ausgeübt worden ist.Bei der betroffenen Zweitmitbeteiligten, die Angehörige der Kongregation der Benediktinerinnen vom unbefleckten Herzen Mariens mit dem Sitz in der Marktgemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ist, treten die in Paragraph eins, Absatz 8, MeldeG beispielsweise aufgezählten Bestimmungskriterien für die Feststellung des Mittelpunktes ihrer Lebensbeziehungen in den Hintergrund. Die in der Wohnsitzerklärung an den jeweiligen Wohnsitzorten angegebene Aufenthaltsdauer lässt zwar den Schluss zu, dass die Zweitmitbeteiligte in der Landeshauptstadt Linz einen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Aufenthalt der nunmehr fast 75-jährigen Zweitmitbeteiligten in Linz - schon im Hinblick auf ihr höheres Alter - nur vorübergehend und somit nicht berufsbedingt ist. Sämtliche (übrigen) Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten, insbesondere ihre Zugehörigkeit zur Gemeinschaft des Ordens mit der damit gegebenen gesellschaftlichen und spirituellen Verbundenheit zu den im Kloster in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters lebenden Mitgliedern sowie ihre wirtschaftliche Abhängigkeit vom Orden, liegen in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters und schaffen daher auch dort eine besondere Mittelpunktqualität, weshalb unter diesen Gegebenheiten der betroffenen Zweitmitbeteiligten das aus Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG resultierende Wahlrecht zuzubilligen ist, welches von ihr durch die Wohnsitzerklärung auch ausgeübt worden ist.
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