RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2002 Geschäftszahl2002/05/0982 RechtssatzVerfehlt ist die Rechtsansicht, in Außenwände dürften gemäß § 10 NÖ BauTV 1997 grundsätzlich keine Glas(bau)steine eingesetzt werden, weil sie als Brandwände und öffnungslos zu errichten seien. Der für Ein- oder Zweifamilienhäuser geltende § 10 NÖ BauTV 1997 ist mit "Außenwände als Brandwände" überschrieben, dient demnach im Wesentlichen dem Brandschutz. In Erfüllung der im § 43 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 genannten gesetzlichen Vorgaben für den Brandschutz sieht daher § 10 NÖ BauTV 1997 vor, dass Außenwände auch öffnungslos zu errichten sind. Dies bedeutet, dass Außenwände von Ein- und Zweifamilienhäusern keine Öffnungen, wie z. B. Fenster, Türen, Be- und Entlüftungsöffnungen, haben dürfen. Durchgehende, als Brandwände auszugestaltende Außenwände (also geschlossene Wände ohne Öffnungen) von Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern können aber mit unterschiedlichen Baumaterialien errichtet werden, wenn die verwendeten Materialien brandbeständig (§ 4 Abs. 1 NÖ BauTV 1997) sind und die weiteren für Brandwände gemäß § 9 NÖ BauTV 1997 genannten Voraussetzungen erfüllen. Bei unterschiedlichen Baumaterialen wird nur zu fordern sein, dass Übergänge und Verbindungen (Abschlusswirkung) ebenfalls die geforderte Brandbeständigkeit erfüllen. Ob die für eine öffnungslose Außenwand zur Verwendung vorgesehenen Baumaterialien die geforderte Brandbeständigkeit haben, ist im Verfahren durch Gutachten bautechnischer Sachverständiger zu klären, sofern die Behörde selbst nicht in der Lage ist, auf Grund der vorgelegten Nachweise diese (Fach-)Frage selbst zu klären. Für die auf Sachverständigenbasis zu ermittelnde Frage der Brandbeständigkeit der gegenständlichen Glasbausteine sind auch die Voraussetzungen des § 2 NÖ BauTV 1997 über "Gleichwertiges Abweichen" zu berücksichtigen.Verfehlt ist die Rechtsansicht, in Außenwände dürften gemäß Paragraph 10, NÖ BauTV 1997 grundsätzlich keine Glas(bau)steine eingesetzt werden, weil sie als Brandwände und öffnungslos zu errichten seien. Der für Ein- oder Zweifamilienhäuser geltende Paragraph 10, NÖ BauTV 1997 ist mit "Außenwände als Brandwände" überschrieben, dient demnach im Wesentlichen dem Brandschutz. In Erfüllung der im Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 genannten gesetzlichen Vorgaben für den Brandschutz sieht daher Paragraph 10, NÖ BauTV 1997 vor, dass Außenwände auch öffnungslos zu errichten sind. Dies bedeutet, dass Außenwände von Ein- und Zweifamilienhäusern keine Öffnungen, wie z. B. Fenster, Türen, Be- und Entlüftungsöffnungen, haben dürfen. Durchgehende, als Brandwände auszugestaltende Außenwände (also geschlossene Wände ohne Öffnungen) von Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern können aber mit unterschiedlichen Baumaterialien errichtet werden, wenn die verwendeten Materialien brandbeständig (Paragraph 4, Absatz eins, NÖ BauTV 1997) sind und die weiteren für Brandwände gemäß Paragraph 9, NÖ BauTV 1997 genannten Voraussetzungen erfüllen. Bei unterschiedlichen Baumaterialen wird nur zu fordern sein, dass Übergänge und Verbindungen (Abschlusswirkung) ebenfalls die geforderte Brandbeständigkeit erfüllen. Ob die für eine öffnungslose Außenwand zur Verwendung vorgesehenen Baumaterialien die geforderte Brandbeständigkeit haben, ist im Verfahren durch Gutachten bautechnischer Sachverständiger zu klären, sofern die Behörde selbst nicht in der Lage ist, auf Grund der vorgelegten Nachweise diese (Fach-)Frage selbst zu klären. Für die auf Sachverständigenbasis zu ermittelnde Frage der Brandbeständigkeit der gegenständlichen Glasbausteine sind auch die Voraussetzungen des Paragraph 2, NÖ BauTV 1997 über "Gleichwertiges Abweichen" zu berücksichtigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.