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{'item': '2002/05/0982'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2002 Geschäftszahl2002/05/0982 Rechtssatz§ 52 NÖ BauTV 1997 bezieht sich auf andere Gebäude und Bauwerke als Ein- oder Zweifamilienhäuser und regelt die Ausführung der Innenwände als Brandwände. Für die Außenwände als Brandwände hingegen enthält § 51 NÖ BauTV 1997 gesonderte Vorschriften. § 50 NÖ BauTV 1997 enthält die Regelung für sämtliche Brandwände dieser Gebäude und Bauwerke. Abs. 4 des letztgenannten Paragraphen ordnet an, dass Brandwände öffnungslos sein müssen, "sofern nichts anderes bestimmt ist." § 52 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 ist eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel, wonach Brandwände öffnungslos sein müssen, und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen in Innenwänden, die als Brandwände auszugestalten sind, Öffnungen zulässig sind. Z. 2 dieser Bestimmung ordnet nur an, dass Öffnungen in diesen Brandwänden zulässig sind, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert und diese Öffnungen brandbeständig abgeschlossen sind. Im Zusammenhang mit der weiteren Regelung im letzten Satz des § 52 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 ergibt sich daraus eindeutig, dass damit nur die Brandbeständigkeit der Abschlüsse dieser Öffnungen angeordnet wird. Eine kürzere Brandwiderstandsdauer der Abschlüsse ist nämlich zulässig, wenn die Sicherheit von Personen und Sachen durch andere bauliche Maßnahmen (z. B. Brandschutzschleuse) gewährleistet ist. Aus der beispielsweisen Aufzählung folgt zweifelsfrei, dass auch in diesen Brandwänden Tür- und Fensteröffnungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind.Paragraph 52, NÖ BauTV 1997 bezieht sich auf andere Gebäude und Bauwerke als Ein- oder Zweifamilienhäuser und regelt die Ausführung der Innenwände als Brandwände. Für die Außenwände als Brandwände hingegen enthält Paragraph 51, NÖ BauTV 1997 gesonderte Vorschriften. Paragraph 50, NÖ BauTV 1997 enthält die Regelung für sämtliche Brandwände dieser Gebäude und Bauwerke. Absatz 4, des letztgenannten Paragraphen ordnet an, dass Brandwände öffnungslos sein müssen, "sofern nichts anderes bestimmt ist." Paragraph 52, Absatz 3, NÖ BauTV 1997 ist eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel, wonach Brandwände öffnungslos sein müssen, und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen in Innenwänden, die als Brandwände auszugestalten sind, Öffnungen zulässig sind. Ziffer 2, dieser Bestimmung ordnet nur an, dass Öffnungen in diesen Brandwänden zulässig sind, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert und diese Öffnungen brandbeständig abgeschlossen sind. Im Zusammenhang mit der weiteren Regelung im letzten Satz des Paragraph 52, Absatz 3, NÖ BauTV 1997 ergibt sich daraus eindeutig, dass damit nur die Brandbeständigkeit der Abschlüsse dieser Öffnungen angeordnet wird. Eine kürzere Brandwiderstandsdauer der Abschlüsse ist nämlich zulässig, wenn die Sicherheit von Personen und Sachen durch andere bauliche Maßnahmen (z. B. Brandschutzschleuse) gewährleistet ist. Aus der beispielsweisen Aufzählung folgt zweifelsfrei, dass auch in diesen Brandwänden Tür- und Fensteröffnungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.