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{'item': '2002/05/1004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2004 Geschäftszahl2002/05/1004 RechtssatzDie Nichtberücksichtigung des vorhandenen Baubestandes durch das Vorhaben und die damit verbundene Beeinträchtigung erblicken die Beschwerdeführer (Nachbarn) darin, dass die Wohnhausanlage durch ihre Bebauungsdichte eine drastische Senkung der Lebensqualität, verbunden mit einer starken Wertminderung ihrer Grundstücke, erwarten lasse. Wohnhausanlagen bzw. Wohnblöcke stellten eine ganz andere Dimension des Wohnens dar und bedeuteten für deren Bewohner engen Lebensraum, mehr Lärm, weniger Qualität udgl. Diese Nachteile "färbten" auch auf die Umgebung ab und bedeuteten für die Umgebung eine starke Belastung. Die für das Bestehen des Siedlungsgebietes typische Ruhe und hohe Wohn- und Lebensqualität werde damit wesentlich herabgesetzt. Die Wohnhausanlage gliedere sich als Fremdkörper nicht in den vorhandenen Baubestand ein (nämlich ein Siedlungsgebiet mit Einfamilienhäusern mit der für solche Häuser üblichen Höhe und Bauform inmitten eines Gartens). Dadurch, dass das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtige sowie den vorhandenen Baubestand nicht berücksichtige, sei durch die "Missachtung" bzw. Nichtbeachtung dieser Grundsätze für die Beschwerdeführer eine "übermäßige Beeinträchtigung (§ 3 Z 5 BauG) damit verbunden", die sich außer in einem immateriellen Schaden (nämlich in einer starken Herabsetzung ihrer Lebensqualität, wie zuvor dargestellt) auch in einem materiellen Schaden manifestiere, weil ihre Grundstücke damit an Wert verlören. Dazu komme noch, dass "nach der üblichen Praxis bei Baubewilligungen" wahrscheinlich ein weiteres nahe gelegenes Grundstück ebenfalls an eine Siedlungsgenossenschaft verkauft werden werde, die dort Wohnblöcke errichten könne, sodass das Einfamilienhaus der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers bis auf die schmale Straßenseite von Wohnblöcken eingeschlossen sein werde. Damit machen die Beschwerdeführer keine Verletzung eines ihnen vom Bgld. BauG eingeräumten Nachbarrechtes geltend.Die Nichtberücksichtigung des vorhandenen Baubestandes durch das Vorhaben und die damit verbundene Beeinträchtigung erblicken die Beschwerdeführer (Nachbarn) darin, dass die Wohnhausanlage durch ihre Bebauungsdichte eine drastische Senkung der Lebensqualität, verbunden mit einer starken Wertminderung ihrer Grundstücke, erwarten lasse. Wohnhausanlagen bzw. Wohnblöcke stellten eine ganz andere Dimension des Wohnens dar und bedeuteten für deren Bewohner engen Lebensraum, mehr Lärm, weniger Qualität udgl. Diese Nachteile "färbten" auch auf die Umgebung ab und bedeuteten für die Umgebung eine starke Belastung. Die für das Bestehen des Siedlungsgebietes typische Ruhe und hohe Wohn- und Lebensqualität werde damit wesentlich herabgesetzt. Die Wohnhausanlage gliedere sich als Fremdkörper nicht in den vorhandenen Baubestand ein (nämlich ein Siedlungsgebiet mit Einfamilienhäusern mit der für solche Häuser üblichen Höhe und Bauform inmitten eines Gartens). Dadurch, dass das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtige sowie den vorhandenen Baubestand nicht berücksichtige, sei durch die "Missachtung" bzw. Nichtbeachtung dieser Grundsätze für die Beschwerdeführer eine "übermäßige Beeinträchtigung (Paragraph 3, Ziffer 5, BauG) damit verbunden", die sich außer in einem immateriellen Schaden (nämlich in einer starken Herabsetzung ihrer Lebensqualität, wie zuvor dargestellt) auch in einem materiellen Schaden manifestiere, weil ihre Grundstücke damit an Wert verlören. Dazu komme noch, dass "nach der üblichen Praxis bei Baubewilligungen" wahrscheinlich ein weiteres nahe gelegenes Grundstück ebenfalls an eine Siedlungsgenossenschaft verkauft werden werde, die dort Wohnblöcke errichten könne, sodass das Einfamilienhaus der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers bis auf die schmale Straßenseite von Wohnblöcken eingeschlossen sein werde. Damit machen die Beschwerdeführer keine Verletzung eines ihnen vom Bgld. BauG eingeräumten Nachbarrechtes geltend.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.