RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2004 Geschäftszahl2002/05/1010 RechtssatzNach § 5 Abs. 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 ist die Verlässlichkeit von natürlichen Personen JEDENFALLS zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der lit. a oder der lit. b dieses Absatzes gegeben sind. Nach den Umständen des Einzelfalles kann die Verlässlichkeit einer natürlichen Person im Sinn des § 5 Abs. 2 erster Satz Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 jedoch auch aus anderen Gründen (als bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und/oder lit. b) verneint werden. Im Beschwerdefall kann der Beurteilung der belangten Behörde, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers sei auf Grund seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung wegen des Betriebes eines Bordelles ohne behördliche Bewilligung zu einer Geldstrafe von letztlich EUR 9.000,-- (bei einem Strafrahmen gemäß § 19 Abs. 2 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, von bis zu S 500.000,-- bzw. nunmehr bis zu EUR 36.330,-- (wobei eine Mindeststrafe nicht vorgesehen ist) oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu sechs Wochen) zu verneinen sei, nicht entgegengetreten werden, zumal die in Rede stehende Übertretung in derselben Betriebsanlage begangen wurde, für die auch die gegenständliche Bewilligung begehrt wird. Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers lässt auf eine grundsätzliche negative Haltung den einschlägigen Rechtsvorschriften gegenüber (hier insbesondere Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, Tiroler Landes-Polizeigesetz 1976 und Tiroler Lichtspielgesetz) schließen, weshalb die belangte Behörde nicht rechtswidrig handelte, wenn sie dem Beschwerdeführer die spezifische Verlässlichkeit für die angestrebte Veranstaltung absprach, zumal sein bisheriges Verhalten keine Gewähr für ein zukünftiges gesetzeskonformes Verhalten im Rahmen des in Betracht kommenden Betriebes bietet.Nach Paragraph 5, Absatz 2, Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 ist die Verlässlichkeit von natürlichen Personen JEDENFALLS zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Litera a, oder der Litera b, dieses Absatzes gegeben sind. Nach den Umständen des Einzelfalles kann die Verlässlichkeit einer natürlichen Person im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 jedoch auch aus anderen Gründen (als bei Zutreffen der Voraussetzungen des Absatz 2, Litera a, und/oder Litera b,) verneint werden. Im Beschwerdefall kann der Beurteilung der belangten Behörde, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers sei auf Grund seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung wegen des Betriebes eines Bordelles ohne behördliche Bewilligung zu einer Geldstrafe von letztlich EUR 9.000,-- (bei einem Strafrahmen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, von bis zu S 500.000,-- bzw. nunmehr bis zu EUR 36.330,-- (wobei eine Mindeststrafe nicht vorgesehen ist) oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu sechs Wochen) zu verneinen sei, nicht entgegengetreten werden, zumal die in Rede stehende Übertretung in derselben Betriebsanlage begangen wurde, für die auch die gegenständliche Bewilligung begehrt wird. Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers lässt auf eine grundsätzliche negative Haltung den einschlägigen Rechtsvorschriften gegenüber (hier insbesondere Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, Tiroler Landes-Polizeigesetz 1976 und Tiroler Lichtspielgesetz) schließen, weshalb die belangte Behörde nicht rechtswidrig handelte, wenn sie dem Beschwerdeführer die spezifische Verlässlichkeit für die angestrebte Veranstaltung absprach, zumal sein bisheriges Verhalten keine Gewähr für ein zukünftiges gesetzeskonformes Verhalten im Rahmen des in Betracht kommenden Betriebes bietet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.