RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2005 Geschäftszahl2002/05/1024 RechtssatzEine Grünlandwidmung erlaubt bei bestehenden rechtskräftig bewilligten Gebäuden, die im Falle ihrer Neuerrichtung der Widmung widersprächen, grundsätzlich nur Instandsetzungsarbeiten; damit soll durch den natürlichen Endigungsprozess von Bauwerken auch an bebauten Grundstücken letztlich der Zweck der Grünlandwidmung verwirklicht werden. Ganz anders ist es jedoch bei der Widmung "Geb": Die Absicht des Raumordnungsgesetzgebers ergibt sich eindeutig aus dem Attribut "erhaltenswert"; der Verordnungsgeber wird ermächtigt, wenn er die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 bejaht hat, durch eine derartige Widmung den Erhalt, also den Weiterbestand dieses Gebäudes durch aktive Maßnahmen zu ermöglichen. § 19 Abs. 5 NÖ ROG 1976 macht deutlich, dass der Gesetzgeber sogar über die bloße Erhaltung hinausgehen wollte. Erlaubt sind nämlich Erweiterungen, also nicht nur Abänderungen, sondern auch Zubauten. Bei Wohngebäuden wird von den Anforderungen der Z. 1 lit. b dieses Absatzes (Baumaßnahmen in einem untergeordneten Verhältnis zum Baubestand) Abstand genommen. Am deutlichsten wird diese Sonderbehandlung in der Z. 4 dieses Absatzes, wonach nach Elementarereignissen sogar die gänzliche Neuerrichtung ("einschließlich Erweiterung") erlaubt ist. Schließlich hat der Gesetzgeber mit der Z. 5 einen Begriff der "Sanierung" eingeführt, der sich den weiter unten zitierten Definitionen in den §§ 14 und 17 NÖ BauO 1996 nicht unterordnen lässt.Eine Grünlandwidmung erlaubt bei bestehenden rechtskräftig bewilligten Gebäuden, die im Falle ihrer Neuerrichtung der Widmung widersprächen, grundsätzlich nur Instandsetzungsarbeiten; damit soll durch den natürlichen Endigungsprozess von Bauwerken auch an bebauten Grundstücken letztlich der Zweck der Grünlandwidmung verwirklicht werden. Ganz anders ist es jedoch bei der Widmung "Geb": Die Absicht des Raumordnungsgesetzgebers ergibt sich eindeutig aus dem Attribut "erhaltenswert"; der Verordnungsgeber wird ermächtigt, wenn er die Voraussetzungen nach Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 bejaht hat, durch eine derartige Widmung den Erhalt, also den Weiterbestand dieses Gebäudes durch aktive Maßnahmen zu ermöglichen. Paragraph 19, Absatz 5, NÖ ROG 1976 macht deutlich, dass der Gesetzgeber sogar über die bloße Erhaltung hinausgehen wollte. Erlaubt sind nämlich Erweiterungen, also nicht nur Abänderungen, sondern auch Zubauten. Bei Wohngebäuden wird von den Anforderungen der Ziffer eins, Litera b, dieses Absatzes (Baumaßnahmen in einem untergeordneten Verhältnis zum Baubestand) Abstand genommen. Am deutlichsten wird diese Sonderbehandlung in der Ziffer 4, dieses Absatzes, wonach nach Elementarereignissen sogar die gänzliche Neuerrichtung ("einschließlich Erweiterung") erlaubt ist. Schließlich hat der Gesetzgeber mit der Ziffer 5, einen Begriff der "Sanierung" eingeführt, der sich den weiter unten zitierten Definitionen in den Paragraphen 14 und 17 NÖ BauO 1996 nicht unterordnen lässt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.