← Österreich

{'item': '2002/05/1024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2005 Geschäftszahl2002/05/1024 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Fällen die Qualifikation "Instandsetzung" abgelehnt, in denen ein noch wesentlich geringerer Altbestand vorhanden war als im Beschwerdefall. Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass dann, wenn ein Altbestand vorhanden ist, jedenfalls nur eine Instandsetzung vorliegt. Vielmehr muss auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Wertung bei bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungs- oder anzeigefreien Vorhaben abgestellt werden. Wenn sogar hinsichtlich der Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes darauf abgestellt wird, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden kann (ist dies der Fall, dann liegt Bewilligungspflicht nach § 14 Z. 4 NÖ BauO 1996 vor, ist dies nicht der Fall, dann besteht Bewilligungsfreiheit nach § 17 Abs. 1 Z. 5 NÖ BauO 1996), dann muss, um nicht einen Wertungswiderspruch zu "Abänderungen" im Sinne des § 14 Z. 4 NÖ BauO 1996 herbeizuführen, darauf Bedacht genommen werden, ob eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Standfestigkeit oder den Brandschutz besteht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf die Erneuerung von (tragenden) Außenmauern lediglich die im § 17 Abs. 1 Z. 4 NÖ BauO 1996 genannten schönheitlichen Rücksichten im Auge hatte; wenn also bereits das Merkmal der Abänderung im Sinne des § 14 Z. 4 NÖ BauO 1996 erreicht wurde, kann von einer "Instandsetzung" keine Rede mehr sein. Bei einer vollständigen Entfernung und Neuerrichtung von tragenden Bauteilen liegt daher keine "Instandsetzung" vor. Weiters Ausführungen zum Begriff der Instandsetzung im Geltungsbereich der NÖ BauO 1976 im Erkenntnis vom

  1. Dezember 1994, Zl. 92/05/0240.Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Fällen die Qualifikation "Instandsetzung" abgelehnt, in denen ein noch wesentlich geringerer Altbestand vorhanden war als im Beschwerdefall. Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass dann, wenn ein Altbestand vorhanden ist, jedenfalls nur eine Instandsetzung vorliegt. Vielmehr muss auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Wertung bei bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungs- oder anzeigefreien Vorhaben abgestellt werden. Wenn sogar hinsichtlich der Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes darauf abgestellt wird, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden kann (ist dies der Fall, dann liegt Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 vor, ist dies nicht der Fall, dann besteht Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ BauO 1996), dann muss, um nicht einen Wertungswiderspruch zu "Abänderungen" im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 herbeizuführen, darauf Bedacht genommen werden, ob eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Standfestigkeit oder den Brandschutz besteht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf die Erneuerung von (tragenden) Außenmauern lediglich die im Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 genannten schönheitlichen Rücksichten im Auge hatte; wenn also bereits das Merkmal der Abänderung im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 erreicht wurde, kann von einer "Instandsetzung" keine Rede mehr sein. Bei einer vollständigen Entfernung und Neuerrichtung von tragenden Bauteilen liegt daher keine "Instandsetzung" vor. Weiters Ausführungen zum Begriff der Instandsetzung im Geltungsbereich der NÖ BauO 1976 im Erkenntnis vom
  2. Dezember 1994, Zl. 92/05/0240.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.