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{'item': '2002/05/1032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2004 Geschäftszahl2002/05/1032 RechtssatzDer Beschwerdeführer bringt vor, der Baubewilligungsbescheid sei als Bescheid des Bürgermeisters erlassen worden, aber weder vom Bürgermeister noch vom Vizebürgermeister, sondern vom Stadtrat B unterfertigt worden. Er mache daher Nichtigkeit des Baubewilligungsbescheides wegen "unzuständiger Behörde" geltend. Gemäß § 3 Abs 1 Kärntner BauO ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister. Im Verhinderungsfall vertreten ihn die Vizebürgermeister (§ 75 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO). Auf die Befugnis des Bürgermeisters nach § 79 Abs 1 K-AGO, Bediensteten der Gemeinde die Befugnis zu übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in seinem Namen zu treffen, kommt es hier nicht an, weil ein Stadtrat als politischer Mandatar im Regelfall nicht "Bediensteter" ist. Allerdings sieht Absatz 6 des § 69 K-AGO vor, dass in bestimmten Gemeinden die dem Bürgermeister übertragenen Aufgaben (neben den Vizebürgermeistern) durch Verordnung des Gemeinderates auch auf die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (bzw. Stadtrates; § 22 Abs 2 K-AGO) übertragen werden. Dies ist in Gemeinden mit mindestens 31 Mitgliedern des Gemeinderates, also mehr als 10.000 Einwohnern (§ 18 Abs 1 K-AGO), der Fall. Laut Amtskalender 2003/2004 hat die mitbeteiligte Stadtgemeinde 10.719 Einwohner. Somit kann entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers ein Stadtrat jedenfalls zur Wahrnehmung von Aufgaben des Bürgermeisters ermächtigt werden (vgl. das hg Erkenntnis vom

  1. September 1996, Zl 95/05/0231).Der Beschwerdeführer bringt vor, der Baubewilligungsbescheid sei als Bescheid des Bürgermeisters erlassen worden, aber weder vom Bürgermeister noch vom Vizebürgermeister, sondern vom Stadtrat B unterfertigt worden. Er mache daher Nichtigkeit des Baubewilligungsbescheides wegen "unzuständiger Behörde" geltend. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Kärntner BauO ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister. Im Verhinderungsfall vertreten ihn die Vizebürgermeister (Paragraph 75, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO). Auf die Befugnis des Bürgermeisters nach Paragraph 79, Absatz eins, K-AGO, Bediensteten der Gemeinde die Befugnis zu übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in seinem Namen zu treffen, kommt es hier nicht an, weil ein Stadtrat als politischer Mandatar im Regelfall nicht "Bediensteter" ist. Allerdings sieht Absatz 6 des Paragraph 69, K-AGO vor, dass in bestimmten Gemeinden die dem Bürgermeister übertragenen Aufgaben (neben den Vizebürgermeistern) durch Verordnung des Gemeinderates auch auf die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (bzw. Stadtrates; Paragraph 22, Absatz 2, K-AGO) übertragen werden. Dies ist in Gemeinden mit mindestens 31 Mitgliedern des Gemeinderates, also mehr als 10.000 Einwohnern (Paragraph 18, Absatz eins, K-AGO), der Fall. Laut Amtskalender 2003 aus 2004, hat die mitbeteiligte Stadtgemeinde 10.719 Einwohner. Somit kann entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers ein Stadtrat jedenfalls zur Wahrnehmung von Aufgaben des Bürgermeisters ermächtigt werden vergleiche das hg Erkenntnis vom
  2. September 1996, Zl 95/05/0231). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2004:2002051032.X05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.