RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2003 Geschäftszahl2002/05/1034 RechtssatzDie Tanzauftritte der Tänzerin waren varieteähnliche Veranstaltungen, die jedenfalls mit Wissen und Billigung des Beschwerdeführers durchgeführt wurden, und waren den Gästen des Lokals, die nicht persönlich eingeladen waren, zugänglich. Diese Tanzaufführungen haben der Belustigung und Erbauung der im Lokal vorhandenen Gäste gedient, und die Tänzerin hat dafür auch ein Entgelt erhalten. Schon weil die Tänzerin für ihre Darbietungen ein Entgelt erhalten hat, lag kein üblicher Publikumstanz vor. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Betriebsanlage und hat sowohl die Musik als auch die Bühne bzw. die Stange, an der die Tänze ausgeübt wurden, zur Verfügung gestellt. Für eine Veranstaltung im Sinne des Tir VeranstaltungsG 1982 ist eine gewisse Organisation nötig. Im Beschwerdefall wurde die Organisation durch den Beschwerdeführer dadurch gestellt, dass er einerseits die Musik, andererseits die Betriebseinrichtungen (Stange) zur Verfügung gestellt hat. Dass diese Veranstaltung dabei zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, ist für die Strafbarkeit des Verhaltens nicht erforderlich. Dass der Beschwerdeführer die erforderliche Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Tir VeranstaltungsG 1982 im Tatzeitraum nicht hatte, ist unbestritten. Da eine öffentliche Veranstaltung, die einer Bewilligung bedurfte, in der Betriebsanlage des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, die erforderliche Bewilligung aber nicht erteilt worden war, erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Recht.Die Tanzauftritte der Tänzerin waren varieteähnliche Veranstaltungen, die jedenfalls mit Wissen und Billigung des Beschwerdeführers durchgeführt wurden, und waren den Gästen des Lokals, die nicht persönlich eingeladen waren, zugänglich. Diese Tanzaufführungen haben der Belustigung und Erbauung der im Lokal vorhandenen Gäste gedient, und die Tänzerin hat dafür auch ein Entgelt erhalten. Schon weil die Tänzerin für ihre Darbietungen ein Entgelt erhalten hat, lag kein üblicher Publikumstanz vor. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Betriebsanlage und hat sowohl die Musik als auch die Bühne bzw. die Stange, an der die Tänze ausgeübt wurden, zur Verfügung gestellt. Für eine Veranstaltung im Sinne des Tir VeranstaltungsG 1982 ist eine gewisse Organisation nötig. Im Beschwerdefall wurde die Organisation durch den Beschwerdeführer dadurch gestellt, dass er einerseits die Musik, andererseits die Betriebseinrichtungen (Stange) zur Verfügung gestellt hat. Dass diese Veranstaltung dabei zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, ist für die Strafbarkeit des Verhaltens nicht erforderlich. Dass der Beschwerdeführer die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Tir VeranstaltungsG 1982 im Tatzeitraum nicht hatte, ist unbestritten. Da eine öffentliche Veranstaltung, die einer Bewilligung bedurfte, in der Betriebsanlage des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, die erforderliche Bewilligung aber nicht erteilt worden war, erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Recht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.