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{'item': '2002/05/1200'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2003 Geschäftszahl2002/05/1200 RechtssatzAus der Formulierung des § 17 Abs. 1 Z. 4 NÖ BauO 1996 "Konstruktions- und MaterialART" geht hervor, dass eine Instandsetzung nicht nur dann vorliegt, wenn das Material dasselbe bleibt (wenn also noch vorhandene Ziegel oder Dachbalken an der ursprünglichen Stelle wieder eingebaut werden), sondern auch dann, wenn alte Materialien gegen neue Materialien ausgetauscht werden, sofern es sich nur um die gleiche MaterialART handelt, wenn also anstatt alter Lehmziegel neue Lehmziegel verbaut werden oder anstatt alter vermorschter hölzerner Dachbalken neue hölzerne Dachbalken verwendet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das betreffende Gebäude mit einem Abbruchauftrag belegt ist. Dass der Sachverständige das Bauwerk anlässlich der Erstellung seiner Gutachten als abbruchreif und nicht mehr sanierbar eingestuft hat, ändert nichts daran, dass es dem Eigentümer eines Bauwerkes auch bei Vorliegen eines Abbruchauftrages grundsätzlich frei steht, der Vollstreckung des Abbruchauftrages durch Sanierung des Gebäudes - falls erforderlich nach Einholung einer entsprechenden Baubewilligung - zu entgehen, weil mit der Rechtskraft eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages ein Gebäude nicht rechtlich untergeht (Hinweis E

  1. September 1987, 83/05/0198). Die Möglichkeit der Sanierung steht bis zum Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen offen (Hinweis E
  2. Februar 1984, 83/05/0160, BauSlg. Nr. 197).Aus der Formulierung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 "Konstruktions- und MaterialART" geht hervor, dass eine Instandsetzung nicht nur dann vorliegt, wenn das Material dasselbe bleibt (wenn also noch vorhandene Ziegel oder Dachbalken an der ursprünglichen Stelle wieder eingebaut werden), sondern auch dann, wenn alte Materialien gegen neue Materialien ausgetauscht werden, sofern es sich nur um die gleiche MaterialART handelt, wenn also anstatt alter Lehmziegel neue Lehmziegel verbaut werden oder anstatt alter vermorschter hölzerner Dachbalken neue hölzerne Dachbalken verwendet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das betreffende Gebäude mit einem Abbruchauftrag belegt ist. Dass der Sachverständige das Bauwerk anlässlich der Erstellung seiner Gutachten als abbruchreif und nicht mehr sanierbar eingestuft hat, ändert nichts daran, dass es dem Eigentümer eines Bauwerkes auch bei Vorliegen eines Abbruchauftrages grundsätzlich frei steht, der Vollstreckung des Abbruchauftrages durch Sanierung des Gebäudes - falls erforderlich nach Einholung einer entsprechenden Baubewilligung - zu entgehen, weil mit der Rechtskraft eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages ein Gebäude nicht rechtlich untergeht (Hinweis E
  3. September 1987, 83/05/0198). Die Möglichkeit der Sanierung steht bis zum Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen offen (Hinweis E
  4. Februar 1984, 83/05/0160, BauSlg. Nr. 197).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.