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{'item': '2002/05/1465'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2004 Geschäftszahl2002/05/1465 RechtssatzMit Erkenntnis vom

  1. März 1999, Zlen. G 132/98 u.a., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 113 Abs. 2a und 2b der NÖ BauO 1976, LGBl. 8200-13, verfassungswidrig gewesen sei und hob § 77 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-0, als verfassungswidrig auf. Dies wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich im
  2. (Aufhebung) und
  3. (Feststellung) Stück des Landesgesetzblattes verlautbart, die beide am
  4. April 1999 ausgegeben wurden. Für die Anwendbarkeit des § 113 Abs. 2a und 2b NÖ BauO 1996 für ein nach Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 (also ab
  5. Jänner 1997) eingeleitetes Feststellungsverfahren war § 77 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996 maßgeblich. Sähe man daher die Eingabe der Beschwerdeführer vom
  6. Februar 1998 als solchen "Amnestieantrag" an, waren die maßgeblichen "Amnestiebestimmungen" ab der Kundmachung des zuvor genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdefall unanwendbar; darauf, dass der Antrag der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des Jahres 1999 eingebracht wurde (siehe den aufgehobenen zweiten Satz des § 77 Abs. 1 NÖ BauO 1996), kommt es nicht an. Daher mangelte es für die von den Beschwerdeführern gewünschte Feststellung im Sinne dieser "Amnestiebestimmungen" zur Zeit der Entscheidung der Berufungsbehörde an einer tauglichen Rechtsgrundlage (siehe dazu eingehender unter Darstellung der Rechtslage das hg. Erkenntnis vom
  7. Jänner 2004, Zl. 2001/05/0675).Mit Erkenntnis vom
  8. März 1999, Zlen. G 132/98 u.a., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass Paragraph 113, Absatz 2 a und 2 b der NÖ BauO 1976, LGBl. 8200-13, verfassungswidrig gewesen sei und hob Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-0, als verfassungswidrig auf. Dies wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich im
  9. (Aufhebung) und
  10. (Feststellung) Stück des Landesgesetzblattes verlautbart, die beide am
  11. April 1999 ausgegeben wurden. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 113, Absatz 2 a und 2 b NÖ BauO 1996 für ein nach Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 (also ab
  12. Jänner 1997) eingeleitetes Feststellungsverfahren war Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996 maßgeblich. Sähe man daher die Eingabe der Beschwerdeführer vom
  13. Februar 1998 als solchen "Amnestieantrag" an, waren die maßgeblichen "Amnestiebestimmungen" ab der Kundmachung des zuvor genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdefall unanwendbar; darauf, dass der Antrag der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des Jahres 1999 eingebracht wurde (siehe den aufgehobenen zweiten Satz des Paragraph 77, Absatz eins, NÖ BauO 1996), kommt es nicht an. Daher mangelte es für die von den Beschwerdeführern gewünschte Feststellung im Sinne dieser "Amnestiebestimmungen" zur Zeit der Entscheidung der Berufungsbehörde an einer tauglichen Rechtsgrundlage (siehe dazu eingehender unter Darstellung der Rechtslage das hg. Erkenntnis vom
  14. Jänner 2004, Zl. 2001/05/0675).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.