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{'item': '2002/05/1466'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2003 Geschäftszahl2002/05/1466 RechtssatzAus der in § 11 zweiter Satz Wr BauO gewählten Formulierung "wird neuerlich um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angesucht" folgt, dass um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen auch innerhalb der Gültigkeitsdauer der bereits bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen jedenfalls dann angesucht werden kann, wenn sich diese - z.B. durch Änderung des Plandokumentes - geändert haben. Der Bescheid, durch den die Bebauungsbestimmungen bekannt gegeben werden, verfolgt nämlich in erster Linie den Zweck, die zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf Grund des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes bestehende generelle Rechtslage für den Einzelfall während eines bestimmten Zeitraumes gleichsam zu perpetuieren und dadurch eine gesicherte Grundlage für das gesamte Bauverfahren zu schaffen. Es erwächst daher dem Bauwerber daraus ein subjektivöffentliches Recht, dass er innerhalb der einjährigen Frist nach Ergehen bzw. Bestätigung des Bescheides über die Bebauungsbestimmungen nach Maßgabe derselben den Bau auch dann ausführen kann, wenn nachher eine Änderung der generellen Normen, insbesondere auch die Verhängung einer Bausperre, eingetreten ist. Keinesfalls kann aber daraus ein Recht des Nachbarn auf Entscheidung nach früher bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen abgeleitet werden (Hinweis E vom

  1. Mai 1994, Zl. 92/05/0268). Das Bauansuchen ist nämlich ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der Antragsteller kann daher sein Ansuchen jederzeit zurückziehen oder abändern (siehe § 13 Abs. 8 AVG). Im Falle der Änderung der Rechtslage, welche Bebauungsbestimmungen berührt, die gemäß § 11 Wr BauO bekannt zu geben sind, kann daher der Bauwerber von den ihm durch die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gewährten Recht, auf Grund der diesen zugrunde liegenden generellen Rechtslage einen Baubewilligungsbescheid zu erwirken, Abstand nehmen und die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen nach der im Zeitpunkt seines (neuerlichen) Antrages geltenden generellen Rechtslage erwirken.Aus der in Paragraph 11, zweiter Satz Wr BauO gewählten Formulierung "wird neuerlich um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angesucht" folgt, dass um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen auch innerhalb der Gültigkeitsdauer der bereits bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen jedenfalls dann angesucht werden kann, wenn sich diese - z.B. durch Änderung des Plandokumentes - geändert haben. Der Bescheid, durch den die Bebauungsbestimmungen bekannt gegeben werden, verfolgt nämlich in erster Linie den Zweck, die zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf Grund des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes bestehende generelle Rechtslage für den Einzelfall während eines bestimmten Zeitraumes gleichsam zu perpetuieren und dadurch eine gesicherte Grundlage für das gesamte Bauverfahren zu schaffen. Es erwächst daher dem Bauwerber daraus ein subjektivöffentliches Recht, dass er innerhalb der einjährigen Frist nach Ergehen bzw. Bestätigung des Bescheides über die Bebauungsbestimmungen nach Maßgabe derselben den Bau auch dann ausführen kann, wenn nachher eine Änderung der generellen Normen, insbesondere auch die Verhängung einer Bausperre, eingetreten ist. Keinesfalls kann aber daraus ein Recht des Nachbarn auf Entscheidung nach früher bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen abgeleitet werden (Hinweis E vom
  2. Mai 1994, Zl. 92/05/0268). Das Bauansuchen ist nämlich ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der Antragsteller kann daher sein Ansuchen jederzeit zurückziehen oder abändern (siehe Paragraph 13, Absatz 8, AVG). Im Falle der Änderung der Rechtslage, welche Bebauungsbestimmungen berührt, die gemäß Paragraph 11, Wr BauO bekannt zu geben sind, kann daher der Bauwerber von den ihm durch die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gewährten Recht, auf Grund der diesen zugrunde liegenden generellen Rechtslage einen Baubewilligungsbescheid zu erwirken, Abstand nehmen und die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen nach der im Zeitpunkt seines (neuerlichen) Antrages geltenden generellen Rechtslage erwirken.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.