RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2003 Geschäftszahl2002/05/1510 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/05/0926 B
- Jänner 2002 RS 1 (hier: ohne letzten Satz; hier: das Bauverfahren wurde offenbar erst nach dem
- September 1999 eingeleitet; es bedarf aber im Beschwerdefall keiner weiteren Erörterung, ob die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht gemäß Art. 132 B-VG angerufen werden kann; weitere Begründung im Beschluss).(hier: ohne letzten Satz; hier: das Bauverfahren wurde offenbar erst nach dem
- September 1999 eingeleitet; es bedarf aber im Beschwerdefall keiner weiteren Erörterung, ob die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht gemäß Artikel 132, B-VG angerufen werden kann; weitere Begründung im Beschluss). StammrechtssatzDie Erste Novelle der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8.200-3, sah im Art. I Z. 7 vor, dass im § 2 Abs. 1 der Bauordnung das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt wurde. Somit wurde durch diese Novelle der Gemeindevorstand an Stelle des Gemeinderates Baubehörde zweiter Instanz (§ 2 Abs. 1 der Bauordnung). Die genannte Novelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung (
- September 1999) in Kraft, und es sah deren Art. II Z. 2 vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen seien. Für die hier gegenständliche Novellierung des § 2 der Bauordnung (Art. I Z. 7) sah Art. II Z. 1 der Novelle vor, dass diese Bestimmung erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden war. Das bedeutet aber nur, dass die hier relevante Änderung des § 2 Abs. 1 der Bauordnung trotz des Inkrafttretens am Tag nach der Kundmachung (Art. 22 Abs. 5 NÖ Landesverfassung) erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden soll; die Übergangsbestimmung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt, gilt daher für alle Bestimmungen dieser Novelle. Das vorliegende Bauverfahren wurde vor dem
- September 1999 eingeleitet und ist daher nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, sodass in diesem Bauverfahren jedenfalls der Gemeinderat über die eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat.Die Erste Novelle der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8.200-3, sah im Artikel römisch eins, Ziffer 7, vor, dass im Paragraph 2, Absatz eins, der Bauordnung das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt wurde. Somit wurde durch diese Novelle der Gemeindevorstand an Stelle des Gemeinderates Baubehörde zweiter Instanz (Paragraph 2, Absatz eins, der Bauordnung). Die genannte Novelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung (
- September 1999) in Kraft, und es sah deren Artikel römisch zwei, Ziffer 2, vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen seien. Für die hier gegenständliche Novellierung des Paragraph 2, der Bauordnung (Artikel römisch eins, Ziffer 7,) sah Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der Novelle vor, dass diese Bestimmung erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden war. Das bedeutet aber nur, dass die hier relevante Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, der Bauordnung trotz des Inkrafttretens am Tag nach der Kundmachung (Artikel 22, Absatz 5, NÖ Landesverfassung) erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden soll; die Übergangsbestimmung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt, gilt daher für alle Bestimmungen dieser Novelle. Das vorliegende Bauverfahren wurde vor dem
- September 1999 eingeleitet und ist daher nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, sodass in diesem Bauverfahren jedenfalls der Gemeinderat über die eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat.
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