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{'item': '2002/06/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2004 Geschäftszahl2002/06/0029 RechtssatzDa der Gesetzgeber für das Ausmaß zulässiger Immissionen ganz unterschiedliche Formulierungen gewählt hat (insbesondere die Formulierung von das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Immissionen im § 13 Abs. 12 Stmk. BauG im Unterschied zu den Regelungen in § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG und § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG), muss davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber damit nicht gleichartige, sondern vielmehr unterschiedliche Maßstäbe für die einzuhaltenden Immissionsstandards normieren wollte. Für den sich aus § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG ergebenden Schallschutz ist das Widmungsmaß, also jenes Ausmaß an Immissionen maßgeblich, das in einer Widmungskategorie maximal zulässig ist (Hinweis E vom

  1. März 2004, Zl. 2003/06/0036). In gleicher Weise muss nach dem sich aus § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG ergebenden Maßstab der dem Wohncharakter nicht widersprechenden Immissionen grundsätzlich das Widmungsmaß der geltenden Widmungskategorie eingehalten werden (Hinweis E vom
  2. April 2002, Zl. 2001/06/0093). Im Unterschied dazu wurde zu den das ortsübliche Ausmaß nicht überschreitenden Lärmimmissionen gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG im E vom
  3. Juni 2001, Zl. 2000/06/0115, ausgesprochen, dass Immissionen auch dann noch als zumutbar angesehen werden müssen, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten. Andererseits ist bei diesem Kriterium der Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß (vorhandener Grundbelastung) und Prognosemaß (aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung) das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt.Da der Gesetzgeber für das Ausmaß zulässiger Immissionen ganz unterschiedliche Formulierungen gewählt hat (insbesondere die Formulierung von das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Immissionen im Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG im Unterschied zu den Regelungen in Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk. ROG und Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG), muss davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber damit nicht gleichartige, sondern vielmehr unterschiedliche Maßstäbe für die einzuhaltenden Immissionsstandards normieren wollte. Für den sich aus Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG ergebenden Schallschutz ist das Widmungsmaß, also jenes Ausmaß an Immissionen maßgeblich, das in einer Widmungskategorie maximal zulässig ist (Hinweis E vom
  4. März 2004, Zl. 2003/06/0036). In gleicher Weise muss nach dem sich aus Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk. ROG ergebenden Maßstab der dem Wohncharakter nicht widersprechenden Immissionen grundsätzlich das Widmungsmaß der geltenden Widmungskategorie eingehalten werden (Hinweis E vom
  5. April 2002, Zl. 2001/06/0093). Im Unterschied dazu wurde zu den das ortsübliche Ausmaß nicht überschreitenden Lärmimmissionen gemäß Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG im E vom
  6. Juni 2001, Zl. 2000/06/0115, ausgesprochen, dass Immissionen auch dann noch als zumutbar angesehen werden müssen, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten. Andererseits ist bei diesem Kriterium der Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß (vorhandener Grundbelastung) und Prognosemaß (aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung) das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.