RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2003 Geschäftszahl2002/06/0039 RechtssatzZwar sieht der gemäß § 111 Tir ROG 2001 weitergeltende, mit Beschluss der Tiroler Landesregierung vom
- November 1953 genehmigte "Teilbebauungsplan" das verfahrensgegenständliche Grundstück als "Wohnbaufläche" mit einer "Traufhöhe bis 4 m (Dachausbau)" vor. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Baubewilligung auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 Tir ROG 2001 gemäß § 113 Abs. 2 lit. a Tir ROG 2001 nur dann erteilt werden durfte, "wenn die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderläuft". Die belangte Behörde ist keinem Rechtsirrtum unterlegen, wenn sie bei der zutreffenden Anwendung dieser Bestimmung die Auffassung vertrat, dass für die Beurteilung der geordneten Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung gemäß § 113 Abs. 2 lit. a Tir ROG 2001 Festlegungen in gemäß § 111 Tir ROG 2001 übergeleiteten Verbauungsplänen (Wirtschaftsplänen) nicht maßgeblich sind. Würde man nämlich eine solche Bindung annehmen, so könnte eine Baubewilligung in Anwendung des § 113 Abs. 2 lit. a Tir ROG 2001 niemals versagt werden; die Bestimmung wäre ohne normativen Inhalt, dies kann nicht unterstellt werden (und kann auch - die Entscheidung nicht tragenden - Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 99/06/0027, nicht entnommen werden). In einem solchen Fall hat vielmehr - angesichts des seit Erlassung des "Wirtschaftsplanes" verstrichenen Zeitraums - eine neuerliche raumordnungsrechtliche Beurteilung des beantragten Bauvorhabens im Einzelfall zu erfolgen.Zwar sieht der gemäß Paragraph 111, Tir ROG 2001 weitergeltende, mit Beschluss der Tiroler Landesregierung vom
- November 1953 genehmigte "Teilbebauungsplan" das verfahrensgegenständliche Grundstück als "Wohnbaufläche" mit einer "Traufhöhe bis 4 m (Dachausbau)" vor. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Baubewilligung auf der Grundlage des Paragraph 113, Absatz eins, Tir ROG 2001 gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Litera a, Tir ROG 2001 nur dann erteilt werden durfte, "wenn die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderläuft". Die belangte Behörde ist keinem Rechtsirrtum unterlegen, wenn sie bei der zutreffenden Anwendung dieser Bestimmung die Auffassung vertrat, dass für die Beurteilung der geordneten Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Litera a, Tir ROG 2001 Festlegungen in gemäß Paragraph 111, Tir ROG 2001 übergeleiteten Verbauungsplänen (Wirtschaftsplänen) nicht maßgeblich sind. Würde man nämlich eine solche Bindung annehmen, so könnte eine Baubewilligung in Anwendung des Paragraph 113, Absatz 2, Litera a, Tir ROG 2001 niemals versagt werden; die Bestimmung wäre ohne normativen Inhalt, dies kann nicht unterstellt werden (und kann auch - die Entscheidung nicht tragenden - Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 99/06/0027, nicht entnommen werden). In einem solchen Fall hat vielmehr - angesichts des seit Erlassung des "Wirtschaftsplanes" verstrichenen Zeitraums - eine neuerliche raumordnungsrechtliche Beurteilung des beantragten Bauvorhabens im Einzelfall zu erfolgen.