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{'item': 'AW 2002/06/0040'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.2002 GeschäftszahlAW 2002/06/0040 RechtssatzNichtstattgebung - Untersagung der weiteren Ausführung eines Wochenendhauses - Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Beschwerdeführer auf Grund der Baubewilligung des Bürgermeisters zur Errichtung des beantragten Wochenendhauses berechtigt sind. Auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde bloß die vorläufige Suspendierung des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Auftrages zur Baueinstellung bewirken, nicht aber - über die allfällige Wirkung des genannten Bescheides hinaus - die Einräumung eines vorläufigen Rechts zur weiteren Ausführung der gegenständlichen Bauführung. Im Hinblick darauf ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einerseits für die Beschwerdeführer von zweifelhaftem Wert, selbst wenn man die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Betracht zieht, dass der Bauwerber im Fall seines Unterliegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohnehin die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit eines zwischenzeitig ausgeführten Baues zu tragen hat (vgl. etwa die B vom

  1. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119, und vom
  2. August 2001, Zl. AW 2001/06/0027). Anderseits haben die Beschwerdeführer auch nicht ausreichend dargetan, in welcher Weise die Verzögerung der weiteren Bauführung für sie zu einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG führen würde (vgl. in einem ähnlichen Fall den B vom
  3. April 1994, Zl. AW 94/06/0017).Nichtstattgebung - Untersagung der weiteren Ausführung eines Wochenendhauses - Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Beschwerdeführer auf Grund der Baubewilligung des Bürgermeisters zur Errichtung des beantragten Wochenendhauses berechtigt sind. Auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde bloß die vorläufige Suspendierung des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Auftrages zur Baueinstellung bewirken, nicht aber - über die allfällige Wirkung des genannten Bescheides hinaus - die Einräumung eines vorläufigen Rechts zur weiteren Ausführung der gegenständlichen Bauführung. Im Hinblick darauf ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einerseits für die Beschwerdeführer von zweifelhaftem Wert, selbst wenn man die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Betracht zieht, dass der Bauwerber im Fall seines Unterliegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohnehin die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit eines zwischenzeitig ausgeführten Baues zu tragen hat vergleiche etwa die B vom
  4. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119, und vom
  5. August 2001, Zl. AW 2001/06/0027). Anderseits haben die Beschwerdeführer auch nicht ausreichend dargetan, in welcher Weise die Verzögerung der weiteren Bauführung für sie zu einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG führen würde vergleiche in einem ähnlichen Fall den B vom
  6. April 1994, Zl. AW 94/06/0017).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.