RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2004 Geschäftszahl2002/06/0064 RechtssatzGemäß § 1 Abs. 1 Tir. ElektrizitätsG 1999 galt das Gesetz u.a. für die für die Erzeugung von Elektrizität erforderlichen Anlagen. Aus § 3 Z. 28 Tir. ElektrizitätsG 1999 ergab sich neben den Regelungen betreffend näher bestimmte bewilligungspflichtige bzw. anzeigepflichtige Stromerzeugungsanlagen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a und § 9 Abs. 1 lit. a Tir. ElektrizitätsG 1999, dass auch "Notstromaggregate" als Stromerzeugungsanlagen angesehen wurden, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Störung der öffentlichen Elektrizitätsversorgung dienen. Da die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 3 lit. c Tir. BauO 1998 den Ausdruck Stromerzeugungsanlagen - abgesehen von "Gebäuden mit Aufenthaltsräumen" - ohne jede Einschränkung verwendet, sind davon jedenfalls alle Stromerzeugungsanlagen erfasst, die in den Anwendungsbereich des Tir. ElektrizitätsG 1999 fallen, sofern sie gleichzeitig auch bauliche Anlagen sind. Allein aus § 3 Z. 28 Tir. ElektrizitätsG 1999 ergibt sich, dass ein Stromaggregat, wie das im vorliegenden Fall im betreffenden Gebäude aufgestellte, nach dem Tir. ElektrizitätsG 1999 eine Stromerzeugungsanlage darstellt. Das betreffende Stromaggregat (das nach dem Beschwerdevorbringen eine Leistungskapazität von 24 kW hat) fällt auch in den Anwendungsbereich des Tir. ElektrizitätsG 1999, da keine der Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Tir. ElektrizitätsG 1999, insbesondere nicht die Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 2 lit. c und lit. e Tir. ElektrizitätsG 1999, vorliegen (ausführliche Begründung im E).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tir. ElektrizitätsG 1999 galt das Gesetz u.a. für die für die Erzeugung von Elektrizität erforderlichen Anlagen. Aus Paragraph 3, Ziffer 28, Tir. ElektrizitätsG 1999 ergab sich neben den Regelungen betreffend näher bestimmte bewilligungspflichtige bzw. anzeigepflichtige Stromerzeugungsanlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a und Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Tir. ElektrizitätsG 1999, dass auch "Notstromaggregate" als Stromerzeugungsanlagen angesehen wurden, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Störung der öffentlichen Elektrizitätsversorgung dienen. Da die Ausnahmeregelung in Paragraph eins, Absatz 3, Litera c, Tir. BauO 1998 den Ausdruck Stromerzeugungsanlagen - abgesehen von "Gebäuden mit Aufenthaltsräumen" - ohne jede Einschränkung verwendet, sind davon jedenfalls alle Stromerzeugungsanlagen erfasst, die in den Anwendungsbereich des Tir. ElektrizitätsG 1999 fallen, sofern sie gleichzeitig auch bauliche Anlagen sind. Allein aus Paragraph 3, Ziffer 28, Tir. ElektrizitätsG 1999 ergibt sich, dass ein Stromaggregat, wie das im vorliegenden Fall im betreffenden Gebäude aufgestellte, nach dem Tir. ElektrizitätsG 1999 eine Stromerzeugungsanlage darstellt. Das betreffende Stromaggregat (das nach dem Beschwerdevorbringen eine Leistungskapazität von 24 kW hat) fällt auch in den Anwendungsbereich des Tir. ElektrizitätsG 1999, da keine der Ausnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Tir. ElektrizitätsG 1999, insbesondere nicht die Ausnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera c und Litera e, Tir. ElektrizitätsG 1999, vorliegen (ausführliche Begründung im E).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.