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{'item': '2002/06/0080'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2004 Geschäftszahl2002/06/0080 RechtssatzMit den Worten "Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen" wird eine Gruppe von Waren umschrieben, für deren Abgabe in Einkaufszentren besondere Flächen gewidmet werden können. Dass es sich dabei um Waren handelt, die wegen ihrer Größe und ihres Gewichts typischerweise mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, kann angesichts der in § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG enthaltenen beispielsweisen Aufzählung wohl keinem Zweifel unterliegen. Der typischerweise hohe Flächenbedarf beim Verkauf dieser Waren ist ebenfalls ein gemeinsames Merkmal. In der Regierungsvorlage zur Vorarlberger RPG-Novelle, LGBl. Nr. 34/1996, wird zu der nunmehr (seit der Novelle LGBl. Nr. 43/1999) in § 15 Abs. 1 lit. a Vlbg RPG enthaltenen Unterscheidung hinsichtlich Warengruppen für Einkaufszentren zwar ausgeführt, dass eine Einschränkung der Widmung auf eine der darin genannten Warengruppen nicht den völligen Ausschluss anderer Waren bedeute, sondern vielmehr darauf abzustellen sei, dass in untergeordnetem Ausmaß und soweit dies branchenüblich ist, auch andere Waren verkauft werden können (vgl. die

  1. Beilage im Jahre 1996 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages, S. 23). Auch daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die in § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG enthaltene beispielsweise Anführung Waren, die eine besondere Sperrigkeit gemeinsam haben, ohne Bedeutung wäre.Mit den Worten "Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen" wird eine Gruppe von Waren umschrieben, für deren Abgabe in Einkaufszentren besondere Flächen gewidmet werden können. Dass es sich dabei um Waren handelt, die wegen ihrer Größe und ihres Gewichts typischerweise mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, kann angesichts der in Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, Vlbg RPG enthaltenen beispielsweisen Aufzählung wohl keinem Zweifel unterliegen. Der typischerweise hohe Flächenbedarf beim Verkauf dieser Waren ist ebenfalls ein gemeinsames Merkmal. In der Regierungsvorlage zur Vorarlberger RPG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1996,, wird zu der nunmehr (seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1999,) in Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Vlbg RPG enthaltenen Unterscheidung hinsichtlich Warengruppen für Einkaufszentren zwar ausgeführt, dass eine Einschränkung der Widmung auf eine der darin genannten Warengruppen nicht den völligen Ausschluss anderer Waren bedeute, sondern vielmehr darauf abzustellen sei, dass in untergeordnetem Ausmaß und soweit dies branchenüblich ist, auch andere Waren verkauft werden können vergleiche die
  2. Beilage im Jahre 1996 zu den Sitzungsberichten des römisch 26 . Vorarlberger Landtages, S. 23). Auch daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die in Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, Vlbg RPG enthaltene beispielsweise Anführung Waren, die eine besondere Sperrigkeit gemeinsam haben, ohne Bedeutung wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.