RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2004 Geschäftszahl2002/06/0080 RechtssatzAusführungen dazu, dass die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die in ihr enthaltene Formulierung, zum Verkauf "sollen vornehmlich autoaffine Elektro- und Sportartikel gelangen, wie beispielsweise Ski, Fitnessgeräte, Fahrräder und sonstige übliche Sportartikel, die regelmäßig in einem Kraftfahrzeug abtransportiert werden", und "(i)m untergeordneten Rahmen werden auch sonstige Sport- und Elektroartikel des nicht täglichen Bedarfs zum Verkauf angeboten", mit § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG in Einklang steht. Soweit mit der Baubewilligung der Verwendungszweck der bewilligten Verkaufsflächen schließlich auch für den Verkauf von "sonstige(
- n)Sport- und Elektroartikel des nicht täglichen Bedarfs" in bloß "untergeordnetem Rahmen" bewilligt wurde, kann dies ebenfalls nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die durch die Anwendung des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG bewirkte Einschränkung des Verwendungszwecks der bewilligten Verkaufsflächen auf den Verkauf von sperrigen Elektro- und Sportartikeln bedeutet nämlich - wie in den Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage zur Vorarlberger RPG-Novelle, LGBl. Nr. 34/1996; vgl. die 8. Beilage im Jahre 1996 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages, S. 23) ausgeführt wird - nicht den völligen Ausschluss anderer Waren. Vielmehr dürfen in untergeordnetem Ausmaß und soweit dies in Verkaufsbetrieben für autoaffine Elektro- und Sportartikel im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG branchenüblich ist, auch andere Waren verkauft werden.Ausführungen dazu, dass die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die in ihr enthaltene Formulierung, zum Verkauf "sollen vornehmlich autoaffine Elektro- und Sportartikel gelangen, wie beispielsweise Ski, Fitnessgeräte, Fahrräder und sonstige übliche Sportartikel, die regelmäßig in einem Kraftfahrzeug abtransportiert werden", und "(i)m untergeordneten Rahmen werden auch sonstige Sport- und Elektroartikel des nicht täglichen Bedarfs zum Verkauf angeboten", mit Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, Vlbg RPG in Einklang steht. Soweit mit der Baubewilligung der Verwendungszweck der bewilligten Verkaufsflächen schließlich auch für den Verkauf von "sonstige(
- n)Sport- und Elektroartikel des nicht täglichen Bedarfs" in bloß "untergeordnetem Rahmen" bewilligt wurde, kann dies ebenfalls nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die durch die Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, Vlbg RPG bewirkte Einschränkung des Verwendungszwecks der bewilligten Verkaufsflächen auf den Verkauf von sperrigen Elektro- und Sportartikeln bedeutet nämlich - wie in den Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage zur Vorarlberger RPG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1996,; vergleiche die 8. Beilage im Jahre 1996 zu den Sitzungsberichten des römisch 26 . Vorarlberger Landtages, S. 23) ausgeführt wird - nicht den völligen Ausschluss anderer Waren. Vielmehr dürfen in untergeordnetem Ausmaß und soweit dies in Verkaufsbetrieben für autoaffine Elektro- und Sportartikel im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, Vlbg RPG branchenüblich ist, auch andere Waren verkauft werden.