RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2006 Geschäftszahl2002/06/0083 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 2 (hier ohne letzten Satz) StammrechtssatzDem "Schwellenwert" gemäß § 16 Abs 4 RAO (mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden) kommt auch Bedeutung als Maßstab bei der Bemessung der Vergütung zu. Denn durch die Festsetzung dieses "Schwellenwertes" kommt (
- ua)zum Ausdruck, dass mit der individuellen Vergütung nach dieser Gesetzesstelle nur jene Leistungen (angemessen) vergütet werden sollen, die über das - mit der Pauschalvergütung berücksichtigte - Normalmaß hinausgehen. Soweit es um nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung bestehende ("Neben"-)Leistungen des Verteidigers (insbesondere die Akteneinsicht und die Verfassung von Schriftsätzen) geht, ist zu bedenken, dass solche Leistungen typischerweise auch bei nicht "überlangen" Verfahren (unterhalb des genannten "Schwellenwertes") anfallen und in diesem Fall nicht individuell vergütet werden. Nach dem System des Gesetzes gibt es also - wie in § 16 Abs 4 RAO zum Ausdruck kommt - einen "vergütungsfreien" Teil der in "überlangen" Verfahren erbrachten Leistungen. Es entspricht einer am Gleichheitssatz orientierten Auslegung, den vergütungsfreien Teil mit dem Ausmaß jener Leistungen in Beziehung zu setzen, der dem typischerweise mit Verfahren, bei denen der Leistungsumfang des Rechtsanwaltes den "Schwellenwert" nicht überschreitet, verbundenen Ausmaß entspricht. Die Vorgangsweise, einen Teil der "Nebenleistungen" bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung nicht zu berücksichtigen, entspricht daher dem Gesetz.Dem "Schwellenwert" gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO (mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden) kommt auch Bedeutung als Maßstab bei der Bemessung der Vergütung zu. Denn durch die Festsetzung dieses "Schwellenwertes" kommt (
- ua)zum Ausdruck, dass mit der individuellen Vergütung nach dieser Gesetzesstelle nur jene Leistungen (angemessen) vergütet werden sollen, die über das - mit der Pauschalvergütung berücksichtigte - Normalmaß hinausgehen. Soweit es um nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung bestehende ("Neben"-)Leistungen des Verteidigers (insbesondere die Akteneinsicht und die Verfassung von Schriftsätzen) geht, ist zu bedenken, dass solche Leistungen typischerweise auch bei nicht "überlangen" Verfahren (unterhalb des genannten "Schwellenwertes") anfallen und in diesem Fall nicht individuell vergütet werden. Nach dem System des Gesetzes gibt es also - wie in Paragraph 16, Absatz 4, RAO zum Ausdruck kommt - einen "vergütungsfreien" Teil der in "überlangen" Verfahren erbrachten Leistungen. Es entspricht einer am Gleichheitssatz orientierten Auslegung, den vergütungsfreien Teil mit dem Ausmaß jener Leistungen in Beziehung zu setzen, der dem typischerweise mit Verfahren, bei denen der Leistungsumfang des Rechtsanwaltes den "Schwellenwert" nicht überschreitet, verbundenen Ausmaß entspricht. Die Vorgangsweise, einen Teil der "Nebenleistungen" bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung nicht zu berücksichtigen, entspricht daher dem Gesetz.