RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2006 Geschäftszahl2002/06/0083 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 5 (Hier: Die belangte Behörde hat zwar grundsätzlich zutreffend erkannt, dass das Gesetz keine Einschränkung darauf enthält, dass mit § 16 Abs. 4 RAO bloß eine Vergütung für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wäre, indem sie dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt neben einer Vergütung für Verhandlungsstunden, die der Beschwerdeführer über die in § 16 Abs. 4 RAO umschriebene Schwelle geleistet hat, auch Zuschläge zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat es allerdings unterlassen zu beurteilen, ob durch diese Zuschläge die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren erbrachten, notwendigen Leistungen, die über die außerhalb einer Hauptverhandlung erbrachten notwendigen Leistungen eines Verteidigers in einem typischen, den Schwellenwert des § 16 Abs. 4 RAO nicht übersteigenden Strafverfahren hinausgingen, nach den im vorliegenden E dargelegten Kriterien ausreichend abgegolten werden.)(Hier: Die belangte Behörde hat zwar grundsätzlich zutreffend erkannt, dass das Gesetz keine Einschränkung darauf enthält, dass mit Paragraph 16, Absatz 4, RAO bloß eine Vergütung für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wäre, indem sie dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt neben einer Vergütung für Verhandlungsstunden, die der Beschwerdeführer über die in Paragraph 16, Absatz 4, RAO umschriebene Schwelle geleistet hat, auch Zuschläge zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat es allerdings unterlassen zu beurteilen, ob durch diese Zuschläge die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren erbrachten, notwendigen Leistungen, die über die außerhalb einer Hauptverhandlung erbrachten notwendigen Leistungen eines Verteidigers in einem typischen, den Schwellenwert des Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht übersteigenden Strafverfahren hinausgingen, nach den im vorliegenden E dargelegten Kriterien ausreichend abgegolten werden.) StammrechtssatzNach § 16 Abs 4 RAO hat die Rechtsanwaltskammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß § 41 StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen. Maßgeblich ist daher, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu § 16 Abs 4 RAO (1380 Blg NR XVII GP) sprechen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß § 47 Abs 5 RAO neue Fassung gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere § 47 Abs 3 Z 3 RAO) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede, "die Vergütung ... der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird". (Hier: Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Rechtsanwaltskammer zum einen die AHR als Richtlinie für die Bemessung der besonderen Vergütung herangezogen, zum anderen - im Sinne einer "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und auf die allgemeine Übung verweisend - von den Ansätzen der AHR ausgehend einen bestimmten Abschlag vorgenommen hat.)Nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO hat die Rechtsanwaltskammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß Paragraph 41, StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß Paragraph 45, RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen. Maßgeblich ist daher, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß Paragraph 45, RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu Paragraph 16, Absatz 4, RAO (1380 Blg NR römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode sprechen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß Paragraph 47, Absatz 5, RAO neue Fassung gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, RAO) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede, "die Vergütung ... der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird". (Hier: Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Rechtsanwaltskammer zum einen die AHR als Richtlinie für die Bemessung der besonderen Vergütung herangezogen, zum anderen - im Sinne einer "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und auf die allgemeine Übung verweisend - von den Ansätzen der AHR ausgehend einen bestimmten Abschlag vorgenommen hat.)
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