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{'item': '2002/06/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2003 Geschäftszahl2002/06/0110 RechtssatzIm Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde ausgesprochene Fristsetzung zur Nachholung der seiner Ansicht nach zu erstattenden Bauanzeige im Sinne des § 20 Abs. 2 der als Tir BauO 2001 wiederverlautbarten Tir BauO 1998 selbst noch keine rechtsgestaltende Wirkung zu entfalten vermochte, da im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetzten Frist lediglich das Untersagungsverfahren nach § 37 Abs. 2 Tir BauO 2001 einzuleiten gewesen wäre, in welchem der Beschwerdeführerin u.a. auch die Einwendung, es liege gar kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vor, offen steht. An das ungenutzte Verstreichen der Frist sind sonst aber keine Rechtsfolgen geknüpft, so dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei steht, die unter Fristsetzung aufgetragene Handlung zu setzen oder nicht. Die Fristsetzung in Anwendung der Bestimmung des § 37 Abs. 2 Tir BauO 2001 stellt sich somit als nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung dar. Daran ändert auch nichts, dass der mit Vorstellung bekämpfte Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde und der diesem zugrundeliegende Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde in Bescheidform ergingen und eine (somit unrichtige) Rechtsmittelbelehrung enthielten. Aus § 63 Abs. 2 AVG ergibt sich nämlich auch, dass Verfahrensanordnungen, die das AVG offenkundig als gegeben voraussetzt, grundsätzlich nicht in Bescheidform zu ergehen haben und auch dann keinen Bescheid darstellen, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sind (vgl. E vom

  1. Mai 2001, Zl. 2001/07/0065, mit weiteren Nachweisen).Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde ausgesprochene Fristsetzung zur Nachholung der seiner Ansicht nach zu erstattenden Bauanzeige im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, der als Tir BauO 2001 wiederverlautbarten Tir BauO 1998 selbst noch keine rechtsgestaltende Wirkung zu entfalten vermochte, da im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetzten Frist lediglich das Untersagungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz 2, Tir BauO 2001 einzuleiten gewesen wäre, in welchem der Beschwerdeführerin u.a. auch die Einwendung, es liege gar kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vor, offen steht. An das ungenutzte Verstreichen der Frist sind sonst aber keine Rechtsfolgen geknüpft, so dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei steht, die unter Fristsetzung aufgetragene Handlung zu setzen oder nicht. Die Fristsetzung in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Tir BauO 2001 stellt sich somit als nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung dar. Daran ändert auch nichts, dass der mit Vorstellung bekämpfte Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde und der diesem zugrundeliegende Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde in Bescheidform ergingen und eine (somit unrichtige) Rechtsmittelbelehrung enthielten. Aus Paragraph 63, Absatz 2, AVG ergibt sich nämlich auch, dass Verfahrensanordnungen, die das AVG offenkundig als gegeben voraussetzt, grundsätzlich nicht in Bescheidform zu ergehen haben und auch dann keinen Bescheid darstellen, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sind vergleiche E vom
  2. Mai 2001, Zl. 2001/07/0065, mit weiteren Nachweisen). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0136

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.